Urteile Zivilrecht



Rechtstipp für Vereine (Bergsträßer vom 5.12.2012)

Die Kassenprüferin eines großen Sportvereins kümmert sich seit zehn Jahren um die Finanzierung von Ski-Reisen für Vereinsmitglieder und ihre Angehörigen. Prinzip: Die Mitglieder überweisen Geld für Fahrt und Unterkunft auf ein Extra-Konto, die Kassenprüferin bezahlt damit die Hotels und Busunternehmen. In ihrem Amt wurde die Kassenprüferin über Jahre hinweg immer wieder bestätigt. Eines Tages fliegt auf, dass sie den Vereinsmitgliedern falsche Preise genannt, insgesamt 16.000 Euro abgezweigt und auf ein privates Sparbuch eingezahlt hat.

Wie hätte der Verein den Betrug beziehungsweise Diebstahl verhindern können?

Eine Veruntreuung von Geldern durch Vereinsvertreter lässt sich grundsätzlich nur dann weitestgehend ausschließen, wenn die Vertrauensperson sorgfältig ausgewählt und ständig überwacht wird. Die Geldeingänge und Geldausgänge sind stets zu belegen. Regelmäßig muss der Vorstand für eine pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die Vereinsverantwortlichen sorgen. Damit einher geht die Pflicht, Vertrauenspersonen sorgfältig auszuwählen und zu überwachen.

Was können die geschädigten Vereinsmitglieder tun?

Sie können die veruntreuten Beträge zunächst von der Kassenprüferin zurückfordern. Ein Rückforderungsanspruch kann auch gegenüber dem Verein als juristische Person geltend gemacht werden. Erst wenn die Gelder von der Kassenprüferin bereits verausgabt worden sind und wenn sowohl die Kassenprüferin als auch der Verein nicht solvent genug sind, um den entstandenen Schaden zu ersetzen, stellt sich die Frage nach einer Haftung des Vorstands für die veruntreuten Gelder.

Inwieweit kann der Vorstand der Vereins mitverantwortlich gemacht werden?

Das BGB schließt hier eine Haftung für eine fahrlässige Verletzung von Vorstandspflichten gegenüber den Vereinsmitgliedern aus, soweit die Mitglieder des Vorstands ehrenamtlich tätig werden oder eine Vergütung von nicht mehr als 500 Euro jährlich erhalten. Im Umkehrschluss bedeutet das: Eine Haftung des Vorstands kommt nur infrage, wenn er:

  • grob fahrlässig oder vorsätzlich seine Pflichten verletzt hat, indem die Kassenprüferin nicht überwacht wurde,
  • fahrlässig seine Pflichten verletzt hat, soweit der Vorstand eine Vergütung von mehr als 500 Euro jährlich erhält.

Mitgeteilt von
RA Markus Arras
Dingeldein • Rechtsanwälte

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