Urteile Zivilrecht



Wie weit darf Business gehen? (Ried-Info vom 18.07.2012)

Fallbeispiel: Ein Heimatverein möchte eine kostenlose, halbjährliche Vereinszeitschrift herausbringen, unter anderem, um neue Vereinsmitglieder zu gewinnen. Sie soll im Vereinsheim und bei örtlichen Geschäften und Dienstleistern ausliegen. Der Schriftführer ist im Sinne des Presserechtes verantwortlicher Redakteur. Bedingung des Vorstandes: Die Zeitschrift darf den Verein kein Geld kosten. Um Recherchen, Kamera, Software und Druck zu bezahlen, akquiriert der Schriftführer Anzeigen beim lokalen Gewerbe. Nach dem Druck der ersten Ausgabe sind von den Anzeigen-Einnahmen 450 Euro übrig.

Darf der Verein auf diese Weise Geld einnehmen?

Ja, eine wirtschaftliche Betätigung im Rahmen des genannten Nebenzweckprivilegs ist erlaubt, darf aber nicht Hauptzweck sein. Die wirtschaftliche Betätigung muss dem Hauptvereinszweck und seiner Verwirklichung dienen. Diese Bedingung ist im obigen Beispiel erfüllt: Die Vereinszeitschrift soll nicht der Geldeinnahme dienen, die Anzeigen-Einnahmen sollen lediglich die Kosten der Zeitschrift decken.

Wo liegen die Grenzen?

Umsatzgrenzen und das Verhältnis diverser Einnahmen zueinander sind nicht maßgebend, es kommt auf eine Abwägung nach Mittel und Zweck an. Die wirtschaftliche Betätigung muss sich dem Vereinszweck unterordnen, seine ideelle Betätigung ergänzen sowie objektiv und sinnvoll fördern. Kriterien für die Finanzverwaltung sind oft das Einnahmeverhältnis zwischen der ideellen und der wirtschaftlichen Sphäre, ferner der Arbeits- und Zeitaufwand der Betätigung.

Welche Risiken bestehen?

Bei Verstößen gegen das Nebenzweckprivileg wird der Verein aus dem Vereinsregister gelöscht. Zudem können dem Verein die Gemeinnützigkeit aberkannt werden und steuerlichen Vorteile verloren gehen. Die Grenzen zwischen "zulässig" und "unzulässig" sind fließend. Umso wichtiger ist es, eine wirtschaftliche Betätigung stets im Blick zu behalten und gegebenenfalls auf Tochtergesellschaften auszugliedern.

Mitgeteilt von
RA Markus Arras
Dingeldein • Rechtsanwälte

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