Urteile Verkehrsrecht



Kindertaxi

Kindertaxi oder Mitnahme von fremden Kindern im eigenen Auto - ein Haftungsrisiko?

Auf dem Fußweg zur und von der Schule stehen Kinder grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Eltern beschäftigt aber oft die Frage, ob es haftungsrechtliche Konsequenzen für sie geben könnte, wenn sie neben den eigenen auch fremde Kinder in ihrem Privatfahrzeug zur Schule befördern und sich ausgerechnet dann ein Verkehrsunfall ereignet.

Wird der Unfall von einem anderen Verkehrsteilnehmer verschuldet, so haftet dieser über seine Fahrzeughaftpflichtversicherung auch für alle auftretenden Personenschäden (z.B. auch für Schmerzensgeld, welches nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung gehört). Die Aufwendungen des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung für die versicherten Kinder (z.B. Heilbehandlungskosten) werden von dem Haftpflichtversicherer im Wege des Regresses erstattet.

Verursacht nun aber der die Kinder befördernde Elternteil den Unfall selbst, haftet grundsätzlich dieser für alle unfallursächlichen Schäden, wobei dann allerdings die Regulierung über die pflichtgemäß bestehende, eigene Fahrzeughaftpflichtversicherung erfolgt. Diese tritt sogar für die dem eigenen Kind entstandenen Schäden ein. Einer gesonderten Insassenunfallversicherung bedarf es hierzu nicht!

Damit der wirksame Versicherungsschutz nicht in Frage gestellt wird, ist natürlich die regelmäßige Zahlung der Versicherungsprämie erforderlich.

Viele Versicherungen bieten gegen geringfügig höhere Prämien auch eine über die Mindestdeckungssumme hinausgehende Deckungssumme an. Bei alten Verträgen können noch erheblich geringere Deckungssummen vereinbart sein; in solchen Fällen könnte es bei einem schweren Personenschaden zu einer Überschreitung der Deckungssumme und somit zu einer persönlichen Inanspruchnahme des Fahrzeughalters oder -fahrers kommen. Es ist daher dringend zu empfehlen, den Versicherungsvertrag regelmäßig den aktuellen Deckungssummen anzupassen.

Mitgeteilt von
RA Stefan Krump
Dingeldein • Rechtsanwälte

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