Urteile Verkehrsrecht



Achtung, kollidierender Einkaufswagen!

Gemäß § 142 des Strafgesetzbuches steht das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, umgangssprachlich die “Unfallflucht”, unter Strafe. Während sich die meisten Verkehrsteilnehmer dabei einen Unfall von zwei Fahrzeugen vorstellen, ging der Gesetzgeber sehr viel weiter und erfasste u.a. auch Fußgänger und Radfahrer.

So auch Einkaufswagen, wie das OLG Düsseldorf in einer aktuellen Entscheidung (Az.: 1 RVs 62/11) korrekt festgestellt hat.

Der Entscheidung lag ein Sachverhalt aus dem täglichen Leben zugrunde:

Ein Kunde parkte mit dem Pkw auf dem Parkplatz eines Supermarktes und lud dann nach dem Einkauf seine Waren aus dem Einkaufswagen in sein Auto. Der Einkaufswagen rollte plötzlich und unbemerkt los und schlug gegen einen fremden Pkw. Der Käufer bekam einen roten Kopf, packte den Rest aus dem wieder herangezogenen Einkaufswagen in seinen Kofferraum und fuhr heim. Ist das eine Unfallflucht gemäß § 142 StGB?

Nach dem Wortlaut des Paragraphen kommt die Strafbarkeit in Betracht:

"Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten...der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat...wird...bestraft."

Dabei gibt es keine Beschränkung auf bestimmte Fahrzeuge, lediglich die Einschränkung, dass es “im Straßenverkehr” passiert sein muss. Und das bedeutet schlussendlich nichts anderes als einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Unfall und den spezifischen Gefahren des - ruhenden oder fließenden - Straßenverkehrs.

Laut dem OLG Düsseldorf ist die Gefahr der Beschädigung durch einen Einkaufswagen ein “typisches Verkehrsrisiko”, das gerade auf den Parkplätzen von Supermärkten typisch ist. Der Strafrechtsparagraph, der der Sicherung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche des Geschädigten dient, soll gerade auch solche Fälle erfassen.

Im Ergebnis ist damit in diesem Fall ein strafbares Verhalten zu erkennen. Dies mit der Konsequenz, dass bei einem bedeutenden Schaden, der von den Gerichten bei 1.200,00 € bis 1.500,00 € angenommen wird, sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis des unaufmerksam mit seinem Einkaufswagen Hantierenden droht; und dieser Betrag ist bei einem beschädigten Neuwagen wahrlich schnell erreicht.

Unter dem Strich verbleibt also die Erkenntnis, dass es sich bei dieser Art von Parkplatzunfällen nicht um ein "Kavaliersdelikt" handelt.

Mitgeteilt von
RA Stefan Krump
Dingeldein • Rechtsanwälte

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