Urteile Mietrecht



Hunde- und Katzenliebhaber aufgepasst!

Ausweislich eines aktuellen Urteils des Bundesgerichtshofs (Az.: VIII ZR 168/12) sind formularmäßige Klauseln in Mietverträgen, wonach Mieter verpflichtet werden, keine Hunde und Katzen zu halten, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.

Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Klausel lediglich dann gilt, wenn das Verbot der Hunde- beziehungsweise Katzenhaltung generell ausgesprochen wird.

Bereits zuvor hatte der Bundesgerichtshof sich mit der Frage des formularmäßigen Verbots der Haltung bestimmter Kleintiere auseinandergesetzt und entschieden, dass ein Vermieter diese nicht formularmäßig verbieten könne, während die Haltung anderer Kleintiere in Wohnungen gestattet sei. Einen sachlichen Grund für die Unterscheidung von Kleintieren konnte der BGH nicht erkennen. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietwohnung stelle die generelle Verbotsklausel für Hunde in einem formularmäßigen Mietvertrag eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar und sei somit unzulässig. Hierbei spielt es nach Auffassung des Gerichts keine Rolle, ob es sich um eine Kleintier- oder Großtierhaltung geht. Vielmehr sei immer auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen.

Aber Achtung: Das neue Urteil des BGH bedeutet nicht, dass die Hundehaltung in Mietwohnungen jetzt grundsätzlich erlaubt ist. Vielmehr muss in jedem Einzelfall eine umfassende Abwägung der konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen. Hierbei sind unter anderem die Größe des Hundes und der Wohnung zu berücksichtigen. In dem entschiedenen Fall ging es um die Haltung eines Mischlingshunds mit einer Schulterhöhe von knapp 20 cm.

Nach wie vor gilt, dass Hundeverbote im Mietvertrag zulässig sind, sofern sie nicht strikt, sondern beispielsweise an Genehmigungen geknüpft sind, die aufgrund klarer Entscheidungsvoraussetzungen zu erteilen oder zu versagen sind.

Etwas anderes gilt für Tiere, deren Haltung aus vernünftigen Gründen untersagt werden kann. Dies treffe jedoch gerade bei Hunden aufgrund der unterschiedlichen Arten und Größen nicht zu.

präsentiert von Kanzlei Dingeldein Rechtsanwälte

Mitgeteilt von
RA Stephan Böttiger
Dingeldein • Rechtsanwälte

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