Landgericht Stuttgart, Urteil vom 15.06.2016
Auf eine ausgeschriebene Mietwohnung in Ballungsgebieten bewerben sich häufig hunderte von Wohnungssuchenden. Was ist zu tun, wenn zu den horrenden Anforderungen der Vermieter nun auch noch der Makler Gebühren verlangt?
Einzelne Immobilienmakler sehen im angespannten Wohnungsmarkt eine neue Geschäftsidee und verlangen pro Wohnungsbesichtigung zwischen 35 Euro und 50 Euro.
Das Landgericht Stuttgart untersagte dem Makler gegenüber wohnungssuchenden Verbrauchern im Zusammenhang mit der Vermittlung der Anmietung einer Wohnung für die Durchführung einer Besichtigung Geld zu verlangen, sofern er vom wohnungssuchenden Verbraucher nicht für die Vermittlung des Mietvertrags beauftragt wurde. Denn seit 2015 gilt das "Bestellerprinzip", d.h. nur derjenige muss die Maklergebühren zahlen, der den Makler auch beauftragt hat. Eine pauschale Besichtigungsgebühr zu verlangen, ist nach Auffassung des Landgerichts Stuttgart ein Verstoß gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz wie auch einen Verstoß gegen UWG-Bestimmungen.
Der Makler im vorliegenden Fall vertrat die Auffassung, dass er ein Dienstleister und kein Wohnungsvermittler sei, für den das Wohnungsvermittlungsgesetz angeblich nicht gelte.
Ob er sich als Dienstleister oder Makler bezeichne, sei unerheblich, so die Richter. Letztendlich käme es auf die ausgeübte Tätigkeit an, und diese sei eben eine Maklertätigkeit.
Wer nicht zahlt, verliert möglicherweise die Chance auf die Wohnung. Die einmal bezahlte Gebühr kann aber wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückgeholt werden – notfalls per Klage.
Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte
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