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Corona und Home-Office:
Was der Arbeitgeber zu beachten hat


#stayathome rät uns die Bundesregierung seit dem Coronavirus und die Unternehmen ziehen weitestgehend mit und ermöglichen zum gesundheitlichen Schutz ihrer Mitarbeiter das Arbeiten von zu Hause. Wir haben uns damit beschäftigt, wann Homeoffice überhaupt arbeitsrechtlich möglich ist und was hierbei sowohl vom Arbeitgeber als auch von den betroffenen Mitarbeitern beachtet werden sollte.


Arbeitsrechtliche Voraussetzungen für Home-Office

Der Arbeitgeber kann seine Mitarbeiter dazu verpflichten, von zu Hause aus zu arbeiten, wenn Home-Office im Arbeitsvertrag vorgesehen ist, die mobilen Möglichkeiten hierfür gegeben sind und es der Gesundheitszustand des betroffenen Arbeitnehmers zulässt.

Sieht der Arbeitsvertrag keine Arbeit im Home-Office vor, bedarf es einer einvernehmlichen Regelung mit dem Arbeitnehmer. Während der Corona-Krise kann es die Treuepflicht des Arbeitnehmers erfordern, sich auf eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber einzulassen, die ein Arbeiten von zu Hause aus im Falle von einer Rückkehr aus einem Risikogebiet oder im Verdachtsfalle ermöglicht.

Der Arbeitgeber muss – insbesondere aufgrund der nunmehr erhöhten Gefahr unberechtigter Einwirkung auf seine Daten sicherstellen, dass der Fernzugriff von zu Hause auf die Betriebssysteme des Unternehmens über einen sicheren Remote-Zugang (beispielsweise VPN) und nur nach Eingabe eines Passworts möglich ist. Auch die dem Mitarbeiter zur Verfügung gestellte Hardware wie Laptops, Tablets Firmen-Handys oder USB-Sticks sollte verschlüsselt und mit einem Passwortschutz versehen sein.


Was Arbeitnehmer beachten müssen

Arbeitnehmer sollten beispielsweise in einer Homeoffice-Richtlinie dazu verpflichtet werden, dafür Sorge zu tragen, dass keine Unberechtigten (dazu zählen auch Familie und Freunde) Zugang oder Zugriff auf die sensiblen Daten haben. Zudem sollten die betroffenen Mitarbeiter geschult darin sein, wie Daten oder Datenträger zu Hause zu sichern oder zu vernichten sind und an wen sie sich im Falle einer Datenpanne wenden können.

Die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte IT-Ausstattung sollten ausschließlich von den Arbeitnehmern und dann auch nur für dienstliche Zwecke genutzt werden. Dabei gilt es, zu beachten, dass für den Fall der Verwendung von Smart Homes intelligente Lautsprecher, die das gesprochene Wort aus dem Wohnzimmer über das Internet an den Hersteller übertragen, während der Arbeitszeit ausgeschaltet sind.

Siehe auch:

Welche Auswirkungen hat das Coronavirus auf den Arbeitsplatz?


Klare Vereinbarungen für Home-Office

- für welche Mitarbeiter geeignet?
Nicht jeder Mitarbeiter besitzt die Fähigkeit, aus dem Home-Office heraus tätig zu sein. Dem einen kann die nötige Disziplin fehlen, dem anderen der Kontakt zu seinen Kollegen.

- für welche Arbeitgeber realisierbar?
Neben der Tatsache, dass sich naturgemäß nicht jede Betriebsstruktur auf ein Arbeiten von zu Hause aus einrichten kann, muss der Arbeitgeber bei den Mitarbeitern, die von zu Hause aus tätig sind, auch das nötige Vertrauen aufbringen können, dass diese effektiv und arbeitsvertragsgemäß arbeiten. Es kann ratsam sein, sich weg von der Arbeitszeit und hin zu einer objektiven Leistungsdefinition mit konkreten Leistungszielen zu bewegen.

- klare Regelungen für flexible Arbeitsmodelle
Transparente Regeln, die für ein strukturiertes Arbeiten aus dem Homeoffice sorgen, sollten beinhalten, wann der Mitarbeiter mit ihrer Arbeit beginnen sollten, wie der Arbeitsumfang definiert wird und wann seine Verfügbarkeit vor Ort erwartet wird.

Auch Mitarbeiter benötigen Führung, beispielsweise in Form von regelmäßigen Feedbackgesprächen, mit denen der Arbeitgeber auch über Distanzen hinweg die Bindung zu seinen Arbeitnehmern halten kann.

Als Chef ist man auch dazu verpflichtet, darauf zu achten, dass der Home-Office-Mitarbeiter das Arbeitszeitgesetz einhält und nicht regelmäßig bis spätabends oder auch am Wochenende tätig ist.

Siehe auch:

Corona und Datenschutz



Bickenbach, den 26.03.2020

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Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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