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Corona und Datenschutz:
Was im Unternehmen und im Home-Office zu beachten ist


Wie weit darf der Arbeitgeber dabei gehen, Mitarbeiter über seine Gesundheit betreffend das Coronavirus zu befragen und was hat er dabei hinsichtlich der DSGVO zu beachten?


Fragen zur Gesundheit

Grundsätzlich muss der Beschäftigte gegenüber seinem Arbeitgeber keine Angaben zu seiner Gesundheit machen, er ist Herr seiner Daten. Der Arbeitgeber muss auch in der Coronakrise die Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte seiner Mitarbeiter wahren.

Sobald ein Arbeitgeber nun die Information aus beispielsweise einem Fragebogen virtuell auf dem PC oder reell in einer Akte speichert, dass ein Beschäftigter Symptome des Coronavirus zeigt, erfasst er Gesundheitsdaten nach Art. 4 Nr. 15 DSGVO. Eine Verarbeitung dieser Daten ist nur in den engen Grenzen des Art. 9 Abs. 2 DSGVO möglich.


Corona als Rechtfertigungsgrund

Nach der Datenschutzaufsichtsbehörde stellt das Coronavirus eine aktuelle Notsituation dar, die ausnahmsweise die Erfassung solch sensibler Daten rechtfertigen kann. Demnach können Fragebögen als Maßnahme gegen die weitere Verbreitung und Eindämmung der Corona-Pandemie zulässig sein, soweit diese verhältnismäßig sind und der Arbeitgeber die datenschutzrechtlichen Grundsätze der DSGVO und des BDSG einhält. Hierzu gehören etwa die Informationspflichten sowie die Angabe einer Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sowie die Gewährung von Betroffenenrechten.

Das kann zum einen das Infektionsschutzgesetz sein und zum anderen aus Gründen der Fürsorgepflicht die Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO und § 26 Abs. 3 BDSG darstellen. Wie üblich sind die Daten nach Wegfall des Verarbeitungszwecks - mithin dem Ende der Pandemie - unverzüglich zu löschen.

Siehe auch:

Welche Auswirkungen hat das Coronavirus auf den Arbeitsplatz?



Bickenbach, den 26.03.2020

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Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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