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Straftat: Raser in der Innenstadt

Missachten Autofahrer die Geschwindigkeit, Ampeln und Verkehrsschilder, müssen häufig Unbeteiligte dafür mit ihrem Leben bezahlen. Sogenannte Autorennen sind nach der StVO verboten und stellen zudem eine Straftat dar.

In § 29 StVO wird das Verbot eines Autorennens mit einem Bußgeld mit ca. 400 Euro bestraft. Dabei kann sich nicht nur der Fahrer selbst strafbar machen, sondern auch der Beifahrer oder die Mitfahrer, die ihn zum verkehrswidrigen Fahren anstachelt. Außerdem müssen die Täter mit einem einmonatigen Fahrverbot und möglicherweise sogar mit einem sog. Idiotentest rechnen, bevor sie ihren Führerschein zurückerhalten. Zudem erhalten sie zwei Punkte. Unter Umständen können die Beamten auch das Fahrzeug beschlagnahmen.

Doch das Rasen auf der Straße ist nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern auch eine Straftat. Nach § 315c StGB erfüllt den Straftatbestand der öffentlichen Gefährdung des Straßenverkehrs, wenn man grob verkehrswidrig die wesentlichen Verkehrsregeln missachtet. Dies kann mit einer Freiheitsentziehung von bis zu fünf Jahren sanktioniert werden.

Geschieht durch ein Autorennen ein Unfall, bei dem ein Unfallbeteiligter tödlich verunglückt, kann der Raser wegen fahrlässiger Tötung zur Verantwortung gezogen werden. Unfallbeteiligter kann ein Dritter Verkehrsteilnehmer, wie z.B. ein Fußgänger, sein, ein Mitraser oder sogar der freiwillig mitfahrende Insasse. Letzteres ist eine strafrechtliche Ausnahme, die die Härte des Gesetzes gegen Verkehrssünder offenbart.

Wer an einem Autorennen teilgenommen und dabei einen Unfall gebaut hat, muss damit rechnen, seinen Versicherungsschutz zu verlieren. Die Haftpflichtversicherung muss den Schaden, der Dritten entstanden ist, nicht liquidieren. Der Autofahrer muss selbst für den Schadensersatz aufkommen.

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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