ARTIKEL
Das Nachlassverzeichnis

Ein Nachlassverzeichnis ist eine detaillierte Auflistung des Vermögens, das der Erblasser hinterlassen hat und der Erbe verpflichtet ist, zu dokumentieren.

Ein Nachlassverzeichnis muss immer vom Erben selbst aufgestellt werden, der Anwalt kann hier nur Hilfestellung leisten. Bei Aufforderung ist der Erbe hierzu von Gesetzes wegen verpflichtet.


Wann ist es erforderlich?

Wurde im Wege einer vorweggenommenen Schenkung nur einem Geschwisterteil einen Großteil am Vermögen zugewandt, steht dem anderen mit dem Tod des Erblassers ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu.

Auch für den Fall, dass sich ein Geschwisterteil im übermäßigen Umfang um ein Elternteil sorgt oder eine bessere Beziehung pflegt und daher damit zu rechnen ist, dass das andere im Rahmen eines Testaments enterbt wird, steht diesem mit dem Tod des Erblassers ein Pflichtteil zu. Zur Berechnung der Höhe kann es vom Erben ein Nachlassverzeichnis anfordern.

Es ist daher ratsam für den Erben, im Falle einer vorweggenommenen Erbschaft oder bei Kenntnis einer Enterbung bis zur Beerdigung des Erblassers jegliches Vermögen, das bis dahin geflossen ist, zu dokumentieren, um später ein Nachlassverzeichnis nach bestem Gewissen erstellen zu können. Ansonsten besteht die Gefahr, dass es angefochten wird.


Wie erstellt man es?

Im Nachlassverzeichnis werden die beweglichen und die unbeweglichen Sachen aufgelistet, konkret alles, was zur Erbschaft gehört. Dabei wird unterteilt in Aktiva und Passiva.

Zum Aktivnachlass zählen alle vermögensrechtlichen Positionen des Erblassers zu seinem Todestag, z.B. Barvermögen, Autos, Grundstücke, Unternehmensanteile. Nicht dazu zählen z.B. Nießbrauch- und Wohnungsrechte, die mit dem Tod erlöschen oder laufende Mieten.

Vom ermittelten Aktivnachlass darf der Erbe alle Verbindlichkeiten abziehen, die am Todestag des Erblassers bereits bestanden haben. Das nennt sich Passivnachlass. Darunter zählen z.B. die Beerdigungskosten und Sachverständigenkosten zur Wertermittlung von Nachlassgegenständen, aber auch Darlehensverbindlichkeiten inklusive Zinsen.

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.



ZUM THEMA: