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Die vorweggenommene Erbfolge / Schenkung

Der Erblasser kann vor seinem Tode freilich nach Belieben über sein Vermögen verfügen. Verschenkt er einen wesentlichen Teil seiner Erbmasse, schmälert dies jedoch den Nachlass.

Das Gesetz geht davon aus, dass nahe Angehörige mit dem Nachlass bedacht werden sollen. Reduziert sich deren Erbteil durch eine vorweggenommene Schenkung seitens des Erblassers, löst dies gesetzliche Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche zum Ausgleich des Nachteils aus.

Zu berücksichtigen ist hierbei das Abschmelzprinzip: Einen Pflichtteilsergänzungsanspruch kann nur geltend gemacht werden, sofern der Erblasser innerhalb der nächsten zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Schenkung verstirbt. Mit jedem Jahr reduziert sich der Anspruch um 1/10. Das Abschmelzprinzip gilt nicht, sofern sich der Erblasser am verschenkten Vermögen großzügige Recht hat einräumen lassen, z.B. ein Nießbrauchrecht oder eine Rückauflassungsvormerkung.

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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