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Kind krank: Muss sich die Mutter Urlaub nehmen?

Kinder sind oft krank, weil sie Viren aus der Krippe mit nach Hause bringen. Muss der Chef dann den Eltern freigeben, damit sie ihr krankes Kind pflegen können? Und: Wer zahlt in dieser Zeit das Gehalt?

Eltern müssen ihren Jahresurlaub nicht opfern, um ihr krankes Kind zu pflegen. Denn sowohl Mütter als auch Väter haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, für die Betreuung ihres Nachwuchses Extra-Urlaub zu nehmen.


Die rechtliche Situation

Das Gesetz bestimmt, dass Arbeitnehmer in besonderen Situationen bezahlt bei der Arbeit fehlen dürfen. Das ist etwa zur eigenen Hochzeit oder bei Todesfällen naher Verwandter erlaubt. Dies gilt aber auch für berufstätige Eltern, deren Kinder krank werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht bereits in den 70-er Jahren entschieden.


Die gerichtliche Entscheidung

In dem Urteil hat das Bundesarbeitsgericht präzisiert, dass Eltern (bezahlt) zu Hause bleiben dürfen, wenn ihre Kinder krank werden.


Zahlt der Arbeitgeber die Freistellung?

Wie viele Tage sich Eltern bezahlt freistellen lassen können, hängt vom Tarif- bzw. Arbeitsvertrag ab. Im Öffentlichen Dienst zahlen Arbeitgeber in der Zeit, in der Mütter oder Väter ihren Sprössling betreuen, das Gehalt fort. Auch in anderen Branchen ist eine bezahlte Freistellung häufig, allerdings nicht immer der Fall. Manche Tarif- und Arbeitsverträge schließen eine solche Kulanz über Sonderregelungen aus.


Wie lange dürfen die Eltern zu Hause bleiben?

Wenn der Arbeitgeber nicht zahlt, dürfen Eltern dennoch zu Hause bleiben. Diesen gesetzlichen Anspruch haben sie an jeweils zehn Tagen pro Jahr und Kind, bei Alleinerziehenden sind es 20 Tage. Bei zwei Kindern erhöht sich die Anzahl freier Tage auf jeweils 20 Tage bei Eltern und 40 Tage bei Alleinerziehenden. Die absolute Obergrenze liegt bei 25 bzw. 50 Tagen.


Wann springt die Krankenkasse ein?

Bei gesetzlich Versicherten springt die gesetzliche Krankenkasse mit dem sogenannten Kinderkrankengeld ein, wenn ihr Kind auch gesetzlich versichert ist. Gesetzlich festgelegt ist, dass die Krankenkasse Müttern und Vätern ein Kinderkrankengeld von 70 Prozent des Bruttoverdienstes zahlt, maximal sind es 90 Prozent des Nettoeinkommens.

Eltern bekommen das Kinderkrankengeld allerdings nur unter den Voraussetzungen, dass das Kind jünger als zwölf Jahre oder behindert ist, ein Arzt die Krankheit bescheinigt hat und niemand anderes die Betreuung des Kindes übernehmen kann.

Werden ältere Kinder krank, müssen die Eltern entweder Urlaub bei ihrem Arbeitgeber beantragen oder mit dem Chef unbezahlten Urlaub vereinbaren. Sind die Eltern in verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen versichert, zahlt die Versicherung der Betreuungsperson das Kinderkrankengeld. Das gilt unabhängig davon, in welcher Krankenkasse das Kind mitversichert ist.

Wenn das Kind krank ist, muss man das dem Arbeitgeber sofort mitteilen. Arbeitnehmer haben hier wie bei der eigenen Krankmeldung eine Mitteilungspflicht.

Das ärztliche Attest muss gleich am ersten Tag der Krankheit an die Krankenkasse geschickt werden.


Freistellungsübertragung auf das andere Elternteil

Der Anspruch auf Freistellung kann vom Vater auf die Mutter oder umgekehrt übertragen werden. Das kann zum Beispiel dann geschehen, wenn ein Elternteil sich aus beruflichen Gründen nicht um das Kind kümmern kann. Dazu muss aber der Chef des Elternteils Genehmigung erteilen, dem die freien Tage übertragen werden.


Zahlt die private Krankenkasse?

Anders als gesetzliche Krankenkassen zahlen private Krankenkassen kein Kinderkrankengeld. Privat Versicherte können sich zwar trotzdem freinehmen, finanziell gehen sie aber leer aus, wenn der Arbeitgeber nicht zahlt. Ist ein Elternteil privat versichert und der andere bei einer gesetzlichen Kranken-kassen, kommt es darauf an, bei welchem Ehepartner das Kind mitversichert ist.


Berufstätige Eltern: Wann dürfen sie beim kranken Kind daheim bleiben?

Herbstzeit ist Erkältungszeit. Kaum ist die Grippe in der Kita im Umlauf, trägt das Kind sie mit nach Hause. Darf einer der berufstätigen Eltern dann daheim bleiben?

Für die Betreuung eines kranken Kindes bis zu zwölf Jahren dürfen sich berufstätige Eltern zehn Tage pro Jahr frei nehmen. Ist der Berufstätige alleinerziehend, hat er doppelt so viele Tage. Der Arbeitnehmer hat in dieser Zeit den Lohn fortzuzahlen.

Bei Eltern, die an einen Tarifvertrag gebunden oder im öffentlichen Dienst tätig sind, gilt die Regelung im jeweiligen Vertrag. Hier lohnt es sich, einen Blick hineinzuwerfen.

Sind die zehn Tage überschritten, kann der berufstätige Elternteil dennoch daheim bleiben und sein krankes Kind pflegen. Dann springt hinsichtlich des Gehalts die Krankenkasse ein. Ist das Kind auch gesetzlich versichert, wird Kinderkrankengeld ausgezahlt.

Die Gesetzliche zahlt, wenn das Kind krank ist, unter zwölf Jahre alt ist, der Arzt eine Krankheit diagnostiziert hat und kein anderer sich um das Kind kümmern kann. Die Private zahlt nicht.

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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