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Home-Office bequem vom Bett aus?

Seit Monaten erledigen ein Großteil der Arbeitnehmer die Arbeit Corona-bedingt von zu Hause aus. Für die Meisten sind arbeits- und steuerrechtliche Fragen wichtig, so haben wir uns bereits in unseren Artikel "Corona und Home-Office - wie man Steuern sparen kann" und "Bin ich im Home-Office auch weiterhin versichert?" mit den Fragen beschäftigt, ob der Arbeitsplatz steuerlich abgesetzt werden kann oder ob der Arbeitgeber die Kosten für Strom, Internet, Telefon und Heizung übernehmen muss.

Heute beschäftigen wir uns mit der Tatsache, dass viele zu Hause gar kein extra Bürozimmer haben und so ihre Aufgaben vom Esstisch oder Sofa aus erledigen. Was ist, wenn der Rücken streikt?


Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit

Auch für Arbeitnehmer, die aus dem Home-Office ihre Arbeit verrichten, gilt das Arbeitsschutzgesetz, das durch eine Vielzahl von Verordnungen konkretisiert wird. Der Arbeitgeber hat unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass die Gestaltung der Arbeitsabläufe keine gesundheitlichen Beschwerden mit sich bringt.


Gefährdungsbeurteilung vs. Privatsphäre

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber daher eine Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsstätte vorzunehmen. Das ist im Bereich Home-Office allerdings nicht ohne Weiteres möglich, denn der Arbeitnehmer muss seinem Chef keinen Zutritt in seine Wohnung gewähren.


Kontrollpflicht des Arbeitgebers

Dennoch tut der Arbeitgeber gut daran, wenn er eine Begehung und Bewertung des Heimarbeitsplatzes gegenüber seinen Mitarbeitern anbietet, um seiner Kontrollpflicht nachzukommen. Denn je länger und regelmäßiger im Home-Office gearbeitet wird, desto ergonomischer muss der Arbeitsplatz dort gestaltet sein.


gesetzliche Unfallversicherung

Grundsätzlich gilt in jedem Fall, dass der Arbeitnehmer bei beruflichen Tätigkeiten - unabhängig vom Ort der Verrichtung - gesetzlich unfallversichert ist. Hiervon streng zu unterscheiden sind private - unversicherte - Tätigkeiten, doch diese Problematik gilt sowohl im Büro als auch daheim.



Bickenbach, den 17.08.2020

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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