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Corona und Home-Office:
Wie man Steuern sparen kann


#stayathome rät uns die Bundesregierung seit dem Coronavirus und die Unternehmen ziehen weitestgehend mit und ermöglichen zum gesundheitlichen Schutz ihrer Mitarbeiter das Arbeiten von zu Hause. Homeoffice kann sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber von den Steuern absetzen.


Steuerliche Vorteile für den Arbeitnehmer

Absetzen der Werbekosten
Arbeitet der Mitarbeiter von zu Hause aus, kann er die Kosten, die für das Homeoffice entstehen, über seine Einkommensteuererklärung geltend machen. Das Stichwort hierfür ist Werbungskosten. Diese sind nach oben hin gedeckelt.

Voraussetzungen
Voraussetzung ist zum einen, dass das Arbeitszimmer einen klar abtrennbaren Bereich vom üblichen Wohnhaus darstellt. Ferner muss als weitere Voraussetzung das Home-Office Mittelpunkt der Tätigkeit des Mitarbeiters ist. Dies kann ausgeschlossen sein, wenn ihm parallel Büroräumlichkeiten zu Verfügung stehen.

Coronakrise
Während der Corona-Krise könnte dieser Aspekt jedenfalls dann anders zu bewerten sein, wenn der Betrieb behördlich vorübergehend geschlossen wurde.

Siehe auch:

Welche Auswirkungen hat das Coronavirus auf den Arbeitsplatz?


Steuerliche Vorteile für den Arbeitgeber

Lohnsteuer und Sozialabgaben
Alternativ kann der Arbeitgeber die Mietkosten für das Arbeitszimmer zu Hause übernehmen. Das ist dann lohnsteuer- und sozialabgabenfrei, wenn die betreffende Räumlichkeit per Mietvertrag durch den Arbeitgeber angemietet wird.

Voraussetzungen
Voraussetzung für die Steuerbegünstigungen ist, dass die Anmietung vorrangig im Interesse des Arbeitgebers liegt. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn im Betrieb keine anderweitigen Arbeitsplätze für diesen Mitarbeiter vorhanden sind.

Stellt der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter die Büroeinrichtung (wie z.B. Schreibtisch, Stuhl, Schreibutensilien, Kopierer) zur Nutzung kostenlos zur Verfügung, bedeutet dies noch keinen steuer und beitragspflichtigen geldwerten Vorteil. Erstattet der Arbeitgeber hingegen dem Mitarbeiter die Kosten für die von ihm angeschaffte Einrichtung, stellt diese Zahlung einen steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn dar.

Siehe auch:

Corona und Home-Office - Was der Arbeitgeber zu beachten hat


Coronakrise
Während der Corona-Krise könnte dieser Aspekt jedenfalls dann anders zu bewerten sein, wenn der Betrieb behördlich vorübergehend geschlossen wurde.

Siehe auch:

Welche Auswirkungen hat das Coronavirus auf den Arbeitsplatz?



Bickenbach, den 26.03.2020

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präsentiert von Kanzlei Dingeldein Rechtsanwälte

Mitgeteilt von
RA Thomas Waegt
Fachanwalt Familien- und Steuerrecht
Dingeldein • Rechtsanwälte

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