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Die Erbenhaftung und die Erbauseinandersetzung

Erben mehrere, bilden sie mit dem Todesfall des Erblassers eine Miterbengemeinschaft.


Die Erbauseinandersetzung

Diese dient der Auseinandersetzung hinsichtlich des Nachlasses. Die Miterbengemeinschaft verwaltet gemeinsam den Nachlass, d.h. sie nimmt alle Maßnahmen vor, die der Erhaltung, Nutzung und Mehrung des Vermögens dienen. Grundsätzlich darf die Miterbengemeinschaft nur zusammen Geschäfte hinsichtlich der Veräußerung des Nachlasses tätigen.


Die Erbenhaftung

Vor der Annahme der Erbschaft haftet jeder Erbe nur mit dem Nachlass.

Nach Annahme der Erbschaft haftet jeder Erbe grundsätzlich mit seinem gesamten, sprich auf privaten Vermögen.

Das Gesetz sieht drei Ausnahmemöglichkeiten vor, die Haftung des Erben - die grundsätzlich unbeschränkt ist - auf das Nachlassvermögen zu beschränken: mittels Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz oder schließlich mittels einer Dürftigkeitseinrede.


Die Nachlassverwaltung

Die Nachlassverwaltung wird insbesondere dann angeordnet, wenn der Nachlass zwar unübersichtlich, aber nicht überschuldet ist. Sie dient der Trennung der Nachlassmasse vom Eigenvermögen des Erben.

Sinn und Zweck hieran ist, dass die Überprüfung der Nachlassmasse und alle damit einhergehenden Aufgaben auf einen Nachlassverwalter übertragen werden. Dieser müsste und darf dann auch alleinig über die (fristgerechte) Beantragung eines Nachlassinsolvenzverfahrens entscheiden, das üblicherweise im Zuge einer Nachlassverwaltung eingeleitet wird, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Der Nachlassverwalter wird nach einem angemessenen Entgelt vergütet. Dies bemisst sich regelmäßig nach dem Wert des Nachlasses.

Wird dem Antrag auf Nachlassverwaltung entsprochen, ist die Haftung des Erben auf den Nachlass beschränkt; dies bleibt auch nach Beendigung der Nachlassverwaltung.

Der Antrag auf Nachlassverwaltung kann abgelehnt werden, wenn eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.


Das Nachlassinsolvenzverfahren

Dann kommt es zum Nachlassinsolvenzverfahren, d.h. wenn der Nachlass überschuldet ist, aber genügend Mittel im Erbe enthalten sind, um die Kosten des Nachlassinsolvenzverfahrens zu decken. Die Beantragung eines Nachlassinsolvenzverfahrens setzt einen überschuldeten Nachlass voraus. Die Verfügung über den Nachlass obliegt auch hier allein dem Nachlassverwalter und wird dem Erben vollständig entzogen.


Die Dürftigkeitseinrede

Reicht die Masse des Nachlasses allerdings nicht einmal zur Kostendeckung des Nachlassinsolvenzverfahrens, kann die Dürftigkeitseinrede erhoben werden. Für den Fall, dass einem Antrag auf Nachlassverwaltung nicht stattgegeben wird, könnte immer noch ein Antrag auf ein Nachlassinsolvenzverfahren gestellt werden. Sollte dieses mangels kostendeckender Masse ebenfalls abgelehnt werden, verbliebe noch die Möglichkeit der Dürftigkeitseinrede. Üblicherweise wird diese Reihenfolge eingehalten.

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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