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Der Chef muss Rücksicht nehmen auf alleinerziehende Arbeitnehmer!

Aus den verschiedensten Gründen ziehen eine Vielzahl von Müttern und auch Vätern ihre Sprösslinge alleine groß - und das meist neben einem Vollzeitjob. Beruf und Familie unter einen Hut zu bringen, erfordert dabei einen großen Spagat. Hier hat der Arbeitgeber auf die Belange des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

Schließt beispielsweise die Kita und haben die Großeltern keine Zeit, sich um die Kinder zu kümmern, muss möglichst schnell eine Lösung her. Dabei ist gerade dem vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ein Privileg einzuräumen: Immer wenn der Arbeitgeber eine Ermessensentscheidung trifft, muss er die besonderen Belange des alleinerziehenden Arbeitnehmers mit berücksichtigen.

Typische Fälle solcher Ermessensentscheidungen sind das Anordnen von Überstunden, Versetzungen und die Möglichkeit der Verlängerung der Elternzeit. Auch bei Urlaubsentscheidungen ist der Chef zum Beispiel verpflichtet, Ferienzeiten zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind hierbei allerdings auch die berechtigten Ansprüche anderer Eltern.

Für die Betreuung eines kranken Kindes unter zwölf Jahren dürfen Eltern in der Regel zehn Tage im Jahr freinehmen. Bei alleinerziehenden Mütter oder Vätern, die arbeiten, sind es sogar 20 Tage.

Einen besonderen Anspruch auf Arbeit im Home Office haben alleinerziehende Arbeitnehmer jedoch nicht: Den gibt es nur dann bei expliziter arbeitsvertraglicher Regelung oder im Unternehmen üblich ist. Unabhängig davon empfiehlt es sich aber dennoch sowohl für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, flexibel nach Wegen zu suchen, um die Folgen des Ausfalls des Alleinerziehenden möglichst milde zu gestalten.

Anzuraten ist, entsprechende Absprachen schriftlich festzuhalten. Zwar sind auch mündliche Vereinbarungen bindend, unklar bleibt jedoch, für wie lange. In jedem Fall darf der Arbeitgeber bei einem Widerruf solcher Regelungen nicht willkürlich handeln.

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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