Wird ein Familienmitglied vom Erblasser enterbt, verbleibt ihm ein Pflichtteilsanspruch, sofern er ein nächster Angehöriger im Sinne des Gesetzes ist. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Die Abkömmlinge des Erblassers haben einen Pflichtteilsanspruch. Das sind in der Regel die Kinder des Erblassers. Je nach Anzahl der Kinder bemisst sich die gesetzliche Erbquote und damit die Höhe des Pflichtteilsanspruches.
Während im Steuerrecht bezüglich der Freibeträge nicht unterschieden wird, ist im Erbrecht nur dasjenige Kind pflichtteilsberechtigt, das auch blutsverwandt ist. Eine Ausnahme hiervon stellen adoptierte Kinder dar, die wie eigene Kinder behandelt werden. Somit werden Kinder aus erster Ehe, die nicht adoptiert wurden oder Kinder aus einer Lebensgemeinschaft, die nicht eingetragen wurde, beim Pflichtteil nicht berücksichtigt.
Auch Enkelkinder können einen Pflichtteilsanspruch haben, sofern deren Eltern vorverstorben sind. Ist also Erblasser der Großvater und das Kind vorverstorben, stellen die Enkelkinder die nächsten Abkömmlinge dar und sind mithin pflichtteilsberechtigt.
Sofern der Erblasser selbst kinderlos ist, seine Eltern allerdings noch leben, sind diese ebenfalls pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteilsanspruch der Eltern des Erblassers entsteht somit nur dann, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge (mehr) hat.
Der Ehegatte nimmt eine Sonderstellung ein, denn er hat einen Pflichtteilsanspruch, ohne mit dem Erblasser blutsverwandt zu sein und kann diesen auch neben Erben erster und zweiter Ordnung geltend machen. Wird der Ehegatte enterbt, kann er sowohl neben Kindern als auch neben den Eltern des Erblassers seinen Pflichtteil beanspruchen.
Die Kinder des Erblassers sind als nächste Abkömmlinge von der Rangfolge immer zuerst pflichtteilsberechtigt. Nur, wenn diese nicht existieren oder vorverstorben sind, können an zweiter Stelle weitere Pflichtteilsberechtigte folgen.
Bickenbach, den 13.12.2021
Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte
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