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Vorsicht beim Schwarzbau

Mit Urteil vom 07.12.2021 - 6 U 1716/21 hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden, dass Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer ausscheiden, wenn der Auftraggeber das Risiko des Schwarzbaus übernommen hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Parteien eines Bauvertrags ausdrücklich darüber einig waren, dass das Bauwerk, unter Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Vorgaben errichtet wird.

Wenn Sie als Bauherr einen Auftragnehmer mit dem Abriss und/oder der Errichtung einer baulichen Anlage beauftragen und ihm in diesem Zusammenhang auch mit dem Vorgespräch mit dem Bauamt und Bauantragsstellung beauftragen, müssen Sie stets im Vertrag die Verteilung der Risiken im Zusammenhang mit der Genehmigungserteilung durch das Bauamt festlegen.

Denn nach Ansicht des Oberlandesgerichts muss jedem Bauherrn klar sein, dass es bei vollständigem Abriss und Neuerrichtung eines Gebäudes einer Baugenehmigung bedarf.

Zudem stellte das Oberlandesgericht Dresden im streitgegenständlichen Fall fest, dass der Auftraggeber über das Ergebnis des Vorgesprächs mit dem Bauamt informiert wurde und ihm deshalb bewusst war, dass eine Baugenehmigung benötigt wird. Angesichts der Kenntnis des Auftraggebers brauchte der Auftragnehmer auf diesen Umstand vor der Errichtung nicht nochmals hinzuweisen.

Die Entscheidung ist angesichts der festgestellten "Bösgläubigkeit" des Bauherrn eine Einzelfallentscheidung. In der Regel ist die Risikoverteilung im Zusammenhang mit der Baugenehmigung deutlich diffiziler.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 10.08.2022 - VII ZR 1/22 bestätigt.



Bickenbach, den 17.12.2022

Mitgeteilt von
RA Falk Ostmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Dingeldein • Rechtsanwälte

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