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Kann Rufbereitschaft als Arbeitszeit vergütet werden?

Ein Feuerwehrmann aus Offenbach wollte es genau wissen - der EuGH gab ihm eine Antwort: Es kommt darauf an.


Ruhezeit und Bereitschaftszeit

Grundsätzlich wird das bloße sich Bereithalten, zwar entlohnt, allerdings schlechter, da es lediglich als Ruhezeit vergütet wird.
Erst sobald der Arbeitnehmer tatsächlich abgerufen wird und seine Tätigkeit während dieser Bereitschaftszeit ausüben muss, wird er für diese Arbeitszeit voll vergütet.


Vergütung als Arbeitszeit

Der EuGH stellt klar, dass Rufbereitschaft wie Arbeitszeit vergütet werden muss, sofern dem Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft seine Freizeitgestaltung erheblich eingeschränkt ist. Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer innerhalb einer kurzen Zeit im Falle des Abrufs vor Ort sein muss und sich daher während seiner Freizeit nicht frei bewegen kann.

Für den EuGH stellt im konkreten Fall die Direktion, innerhalb von 20 Minuten inklusive Ankleidezeit seine Tätigkeit aufnehmen zu müssen, als starke Einschränkung der Freizeit dar mit der Konsequenz, dass diese Art der Rufbereitschaft wie Arbeitszeit zu vergüten ist.


Nationale Regelung

Es ist zu erwarten, dass die Entscheidung des EuGH in einer nationalen Regelung festgehalten wird, die im besten Fall konkret vorsieht, wann vor dem Zeitaspekt von Ruhezeit und wann von Arbeitszeit auszugehen ist. Abweichend hiervon können tarifvertragliche oder individualvertragliche Regelungen getroffen werden.



Bickenbach, den 09.03.2021

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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