ARTIKEL

Nachtarbeit von Schwangeren und Stillenden

Die Beschäftigung von Schwangeren und Stillenden zwischen 20 und 6 Uhr ist gemäß § 5 MSchG verboten. Ausnahmsweise dürfen Schwangere und Stillende auch nachts beschäftigt werden, sofern die Arbeitnehmerin hiermit einverstanden ist und der Arbeitgeber dies von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigt bekommen hat. Hierfür sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:


Genehmigungsantrag des Arbeitgebers

Gemäß § 28 MSchG muss der Arbeitgeber einen Antrag auf Genehmigung der Nachtarbeit einer Schwangeren oder Stillenden bei der zuständigen Aufsichtsbehörde stellen. Diese ist das Regierungspräsidium. Hat die Firma ihren Sitz beispielsweise in Darmstadt, ist das Regierungspräsidium Darmstadt die zuständige Aufsichtsbehörde.


Frist für die Antragstellung

Es ist anzuraten, diesen Genehmigungsantrag mindestens sechs Wochen vor Beschäftigungsbeginn zu stellen. Denn es ist davon auszugehen, dass die Behörde, sofeern Sie keine Versagung ausspricht, gar nicht reagiert. Dann gilt die sogenannte Genehmigungsfiktion: Sofern die Behörde die Genehmigung nicht innerhalb von sechs Wochen verweigert, gilt der Antrag als genehmigt. Auf weiteren Antrag kann der Arbeitgeber eine entsprechende Bescheinigung über die Genehmigung verlangen.


Inhalt des Genehmigungsantrags

Dem formlosen Antrag sind mindestens folgende Dokumente beizufügen:

1. Eine ausdrückliche Bereitschaftserklärung der Schwangeren oder Stillenden

Es empfiehlt sich, dass die Beschäftigte formlos eine Bereitschaftserklärung für die beabsichtigte Tätigkeit verschriftlicht und unterzeichnet.

2. Ein ärztliches Zeugnis,

das bescheinigt, dass nichts gegen die Beschäftigung der Schwangeren spricht, insbesondere, dass durch die Beschäftigung eine unverantwortliche Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist

Es empfiehlt sich, ein ärztliches Attest über die Schwangere oder Stillende beim Frauenarzt einzuholen, das vorgenannte Punkte zum Inhalt hat.

3. Eine Dokumentation des Arbeitgebers

zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 14 Abs. 1 MSchG, d.h. dass die konkrete Beschäftigung keine Gefährdung der Schwangeren im Sinne des § 10 MSchG darstellt.

Es empfiehlt sich in Anlehnung an die Norm eine kurze arbeitgeberseitige Darstellung des Arbeitsplatzes, eine Beurteilung des Arbeitsplatzes durch Darstellung der Art und des Umfangs möglicher Gefährdungen sowie Beurteilung auf dieser Grundlage, ob Schutzmaßnahmen erforderlich sind, ein negatives Ergebnis sowie eine Dokumentation, dass mit der Schwangeren ein Gespräch stattgefunden hat über etwaige Anpassungen der Arbeitsbedingungen.


praktische Formulare, Adressen und Links

Den Antrag beim Regierungspräsidium Darmstadt kann formlos per E-Mail gestellt werden: arbeitsschutz@rpda.hessen.de

oder auch online unter dem Link: portal-civ-hel.ekom21.de (externer Link)

Ein Antragsformular des Regierungspräsidiums Darmstadt als Hilfestellung findet man unter folgendem Link: rp-darmstadt.hessen.de (externer Link)



Bickenbach, den 10.04.2024

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.