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Müssen Arbeitnehmer ihren Impfstatus offenlegen?

Die GroKo hat sich geeinigt: Jedenfalls in sensiblen Arbeitsbereichen wie Krankenhäusern und Arztpraxen, Kitas und Schulen sowie Pflegeheimen darf der Arbeitgeber seit heute den Impfstatus seiner Beschäftigten abfragen. Hierdurch können Ungeimpften arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen.


Zulässige Frage zum Impfstatus

Sowohl in einem Bewerbungsgespräch als auch während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer das sogenannte "Recht zur Lüge", wird er mit Fragen vom Arbeitgeber konfrontiert, die dieser gar nicht stellen dürfte. Ob eine Frage zulässig ist, bestimmt sich immer nach der konkreten Tätigkeit: Sofern die Frage der Vermeidung von Gefahren dient, muss der Arbeitnehmer die Frage wahrheitsgemäß beantworten. Stellt sich im Laufe des Arbeitsverhältnisses heraus, dass der Arbeitnehmer eine rechtmäßig gestellte Frage nicht wahrheitsgemäß beantwortet hat, kann dies zur Anfechtung des Arbeitsvertrages und damit zur rückwirkenden Nichtigkeit des Arbeitsverhältnisses führen.

Da nach aktuellem Kenntnisstand Geimpfte mit einer geringeren Wahrscheinlichkeit Überträger des Corona- Virus sind und die Ansteckung insbesondere für Kranke sowie Alte mit hoher Wahrscheinlichkeit lebensbedrohlich sein kann, kann es daher in bestimmten Branchen von der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers umfasst sein, seine Beschäftigten nach ihrem Impfstatus zu fragen.


Arbeitsrechtliche Konsequenzen für Ungeimpfte

Sofern bei einem Einstellungsgespräch die Frage nach dem Impfstatus rechtmäßig gestellt und negativ beantwortet wird, kann dies die Nichteinstellung zur Konsequenz haben, ohne dass dies gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstößt und etwaige Schadensersatzansprüche auslöst.

Sofern in einem bestehenden Arbeitsverhältnis die Frage nach dem Impfstatus rechtmäßig gestellt und negativ beantwortet wird, kann dies die Versetzung zur Folge haben. Die Rechtmäßigkeit der Versetzung bemisst sich natürlich danach, ob am versetzten Ort eine geringere Gefahr vom ungeimpften Mitarbeiter ausgeht. Die Rechtmäßigkeit der Versetzung richtet sich auch danach, ob diese überhaupt im Arbeitsvertrag des betroffenen Beschäftigten vorgesehen ist. Falls ja, ist abzuwarten, inwieweit die Versetzungsmöglichkeiten in Corona-Zeiten vom Arbeitgeber ausgeweitet werden kann. Falls nein, könnte dem Ungeimpften gar mangels Vorliegens eines milderen Mittels die Kündigung des Arbeitsverhältnisses drohen, jedenfalls aber eine Freistellung ohne Vergütungsfortzahlung.


Fazit

Es ist beschlossen, dass das Gesetz zum Impfstatus durch die Legislative auf den Weg gebracht wird. Es bleibt indes abzuwarten, wie die Arbeitsgerichte mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen betreffend ungeimpfte Arbeitnehmer umgehen. Grundsätzlich wird der Arbeitnehmer als weisungsabhängige Vertragspartei vom Gesetz und somit auch von den Gerichten stark geschützt. Die politische Durchsetzung einer "Impfpflicht durch die Hintertür" wird nicht zwangsläufig auch in der Judikative gespiegelt werden.



Bickenbach, den 15.09.2021

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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