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Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Regelungen zum Homeoffice während der Pandemie

Während Bürotätigkeiten schon seit Beginn der Pandemie vorwiegend aus dem Homeoffice ausgeführt werden, können die neuen Regelungen zum Homeoffice vor dem Hintergrund einer baldigen möglichen Impfpflicht nochmals neu unter die Lupe genommen werden: Können Verwaltungstätigkeiten in Praxen aus dem Homeoffice erfolgen und so eine ordentliche Kündigung Ungeimpfter vermeiden?


Kann der Arbeitgeber anordnen, dass Arbeitnehmer von zu Hause arbeiten?

Die Einrichtung eines Homeoffice kann der Arbeitgeber grundsätzlich nicht einseitig anordnen. Dies gilt allerdings nicht, wenn, wie in Pandemiezeiten, die Arbeit am betrieblichen Arbeitsplatz nicht möglich ist. Allerdings wäre der Arbeitgeber für die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen im Homeoffice des Arbeitnehmers verantwortlich.

In der derzeitigen Situation bietet sich die Anordnung von mobilen Arbeiten an. Hierzu überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die benötigten Arbeitsmittel (meist ein Laptop mit der zu verwendenden Software) und weist ihn vorübergehend an, seine Arbeit mobil zu verrichten. Dies ist auch unter Nutzung der eigenen Endgeräte der Arbeitnehmer denkbar.

Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht zur Ausgestaltung der mobilen Arbeit (Homeoffice), nicht aber zur Einführung selbst.


Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Homeoffice?

Ein Anspruch auf Homeoffice besteht nicht. Die bereits bis zum 30. Juni 2021 in Kraft gewesene Reglung des § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung a.F. bzw. des § 28 b Abs. 7 IfSG a.F., wonach für Arbeitgeber die Pflicht besteht, Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten, Homeoffice anzubieten, ist nunmehr wortlautgleich in Form des § 28 b Abs. 4 IfSG wieder in Kraft getreten.

Nach § 28 b Abs. 4 IfSG haben Arbeitgeber „den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.“ Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten damit ein Angebot machen, die Tätigkeit von zuhause aus zu erbringen. Zwingende entgegenstehende Gründe liegen in der Regel vor, wenn die Arbeit im Büro verrichtet werden muss, etwa bei Posteingangsbearbeitung, Reparatur- und Wartungsaufgaben oder bei Notdiensten.

Das Angebot des Arbeitgebers müssen die Beschäftigten annehmen, „soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.“ Zwingende Gründe verlangt das Gesetz insofern gerade nicht; ausreichender Grund aus Arbeitnehmersicht, der einer Arbeit im Homeoffice entgegensteht, wird daher regelmäßig Platzmangel sein, etwa, weil der Partner bereits im Homeoffice arbeitet.

Hat ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer im Laufe der Pandemie die Arbeit im Homeoffice gestattet, kann er diese Weisung aus betrieblichen Gründen auch wieder ändern (so LAG München, Urt. v. 26.8.2021 – 3 SaGa 13/21).



Bickenbach, den 02.02.2022

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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