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Gemeinsame erbrechtliche Regelungen als unverheiratetes Paar

Ein Paar, das nicht den Bund der Ehe geschlossen hat, kann kein gemeinschaftliches Testament errichten. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht die Lebenspartnerschaft nicht vor. Das macht allerdings nichts, denn das Paar kann alternativ vor dem Notar einen Lebenspartnerschafts- und Erbvertrag errichten.


Erforderlichkeit

Bei Paaren, die nicht miteinander verheiratet sind, ist ein Vertrag, der ihre Form des Zusammenlebens sowie die Erbschaft nach Todesfall regelt, umso wichtiger. Denn das Gesetz erkennt keinerlei Verbindung, was zur Folge hat, dass beispielsweise ein gemeinsam bewohntes Haus, das nur im Eigentum eines Partners steht, in seinem Todesfall an dessen Kinder oder weitläufigere Verwandtschaft geht und der andere Partner ausziehen muss.


Erbvertrag

Während zwei Testamente keine Wechselbezüglichkeit zueinander entfalten, also der eine Partner jederzeit unbemerkt sein Testament ändern kann, während der andere es noch auf ihn abgestimmt lässt, entfaltet ein Ehevertrag eine Bindungswirkung zwischen allen Beteiligten. Ein Ehevertrag wirkt also ähnlich wie ein gemeinschaftliches Testament, muss aber zwingend vor dem Notar abgeschlossen werden. Ein kleiner Wermutstropfen bleibt allerdings bestehen: Während Ehegatten untereinander einen Steuerfreibetrag von 500.000 Euro genießen, fällt dieser zwischen nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit 20.000 Euro verschwindet gering aus. Das hat Konsequenzen bei der Übertragung von Eigentums von Todes wegen - aber sich bei der Einräumung eines Nießbrauchrechts beispielsweise auf das gemeinsam bewohnte Haus, da dies juristisch als Schenkung zu werten ist.


Lebenspartnerschaft

Im Lebensgemeinschafzsvertrag werden die wirtschaftlichen und finanziellen Folgen geregelt, so zB die Kostenverteilung während der Lebensgemeinschaft und im Falle einer Trennung. Gegebenenfalls kann ganz auf die individuellen Bedürfnisse eine Ausgleichsregelung geregelt werden für den Fall, dass das Paar Kinder bekommt und einer während der Elternzeit nicht mehr gleichermaßen in die Rentenkasse einzahlen kann.


Fazit

Der Bund der Ehe ist grundrechtlich geschützt, weshalb sie in einigen Situationen einen Schutz durch den Gesetzgeber erfährt. Im Falle einer Lebensgemeinschaft muss dies von den Partnern extra geregelt werden, die Verträge entsprechend allerdings vollwertig denen, die auch im Rahmen einer Ehe geschlossen werden können.



Bickenbach, den 27.03.2023

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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