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Abmahnung erhalten? Kein Schadensersatz bei illegalem Filesharing im Gewerbe!

neuer Trend: Abmahnwälte

Seit Jahren lassen Rechtsinhaber wegen der illegalen Nutzung von Tauschbörsen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen aussprechen. Die Fallzahlen sind dabei beachtlich, sodass man von einer regelrechten "Abmahn-Welle" sprechen kann. Etliche Kanzleien haben sich auf diese Tätigkeit spezialisiert und verdingen sich ausschließlich mit dieser Tätigkeit, wobei sie nicht selten standardisierte Schreiben versenden.

Für Betroffene ist der Schock zunächst groß. Deshalb lohnt es, sich die Thematik näher zu betrachten, um zu wissen, wie man sich verhalten soll, wenn man -beispielsweise durch die Rechtsanwälte Waldorf Frömmer in München - ein Abmahnungsschreiben erhält.

fatal: nicht ernst nehmen

Von der Anwaltskanzlei wird in der Regel die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung einer Geldsumme verlangt. Letztere setzt sich aus einer Strafzahlung sowie dem anwaltlichen Honorar zusammen. Verlangt werden in der Regel Summen um 1.000 €. Der falsche Weg ist in jedem Fall der, ein solches anwaltliches Schreiben nicht ernst zu nehmen. Genauso wenig sollte man jedoch der Zahlungsaufforderung einfach nachkommen.

juristischer Hintergrund

Ganz allgemein ist eine Abmahnung die Aufforderung einer Person/Unternehmens an eine andere Person, eine bestimmte Handlung in Zukunft zu unterlassen. Wenn ein Werk im Internet ohne Erlaubnis des Rechteinhabers verbreitet wird, kann dieser eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung aussprechen. Der konkrete Vorwurf bezieht sich dabei nicht auf einen Download, sondern die Weitergabe an Dritte über eine Tauschbörse. Diese Filesharing-Plattformen sind so ausgestaltet, dass jeder Nutzer die Werke (bewusst oder unbewusst) auch anderen zur Verfügung stellt.

Grundlage für alle in diesem Zusammenhang geltend gemachten Ansprüche ist die vermutete Haftung des Inhabers des Internetanschlusses. Es geht deshalb im Kern darum, darzulegen, dass Anschlussinhaber die Vermutung seiner Haftung entkräftet; er muss einer sog. sekundären Beweislast nachkommen. Will er sich wirksam entlasten, muss er einen alternativen Geschehensablauf aufzeigen, der die Täterschaft einer anderen Person zumindest nahe legt.

In den letzten Jahren hat es zahlreiche höchstrichterliche Urteile gegeben, in denen festgestellt wurde, unter welchen Voraussetzungen sich der Anschlussinhaber entlasten kann und eine Haftung deshalb nicht besteht. Folgende Leitsätze haben dabei besondere Beachtung gefunden:

Eltern haften nicht für ihre Kinder

Der BGH hat bereits im Jahr 2012 entschieden, dass Eltern in der Regel nicht für illegales Downloaden ihrer Kinder haften. Das gilt vor allem für volljährige Kinder, aber auch für minderjährige. Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu solchen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt. (BGH, Urteil vom 15.11.2012; Az.: I ZR 74/12)

Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Insbesondere ist eine Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers dann nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen den Anschluss nutzen konnten. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Anschluss bewusst anderen zur Nutzung überlassen war oder nicht hinreichend gesichert war (BGH, Urteil vom 08.01.2014; Az.: I ZR 169/12)

Gewerbetreibender: keine automatische Haftung

Von besonderer Wichtigkeit ist die EuGH-Entscheidung aus dem Jahr 2016, die unsere höchstrichterliche Rechtsprechung beeinflusst hat und der sich auch das OLG Frankfurt anschließt. Danach werden Gewerbetreibende, also z.B. Inhaber eines Hotels, einer Gaststätte, eines Cafés oder Ähnlichem, nicht per se als Störer herangezogen, wenn möglicherweise der Kunde illegales Filesharing betrieben hat.

Entlastung: sicheres Passwort und WPA2-Verschlüsselung

Wichtig ist, dass der Gewerbetreibender ein sicheres Passwort für den Zugang zum öffentlichen WLAN verwendet. Ausreichend ist die Übernahme des 16-stelligen Herstellerpassworts, Sonderzeichen sind nicht erforderlich.

Weiter muss der Gewerbetreibende aktuell eine WPA2-Verschlüsselung verwenden, damit sich nicht jeder Dritte in das Netz hineinhacken kann.

Von Vorteil ist es auch, wenn der Gewerbetreibende seine Kunden hinweist, dass Filesharing illegal ist. Er sollte im besten Fall eine Liste führen über seinen Kundenverkehr, soweit das Gewerbe dies zulässt und bei Auffälligkeiten im Zweifel nicht das Passwort herausgeben.

Beachtet der Gewerbetreibende diese Punkte, kann er als Inhaber des Internetanschluss nicht zur Haftung herangezogen werden. Dann muss der abmahnende Anwalt schon einen konkreten Täter benennen, der illegale Downloads vorgenommen hat, was nahezu unmöglich sein wird. Bei Gericht wird dies dann auch gerne als "Totschlagargument" bezeichnet.

(Sekundäre Beweislast: BGH, Urteil vom 24.11.2016, Az.: I ZR 220/15)

Fazit

Festzuhalten bleibt damit, dass es keinesfalls so ist, dass der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich für alle Aktivitäten zur Verantwortung gezogen werden kann, die von seinem Anschluss ausgehen. Eltern haften nicht pe se für ihre Kinder. Gewerbetreibende dürfen offenes WLAN anbieten, ohne in die Störer-Haftung zu geraten, sofern sie Vorkehrungen betreffend entsprechende Sicherheitsmaßnahmen getroffen haben.

Die Erfahrung zeigt zudem, dass die Abmahn-Kanzleien aufgrund der oftmals unsicheren Erfolgsaussichten zu nicht unerheblichen Zugeständnissen bereit sein können. In den meisten Fällen lohnt es daher, sich gegen eine Abmahnung fachgerecht zur Wehr zu setzen. Von zivilrechtlichen Haftungsansprüchen zu unterscheiden ist die Frage möglicher strafrechtlicher Konsequenzen.

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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