Urteile Gesellschaftsrecht



Rechtsformwahl in Familienunternehmen

Bei der Gründung oder bei Veränderungen in Familienunternehmen haben die Beteiligten unterschiedliche Interessen. So soll das mit dem Unternehmen erwirtschaftete Familienvermögen vor dem Zugriff Fremder geschützt werden. Auch soll die Unternehmensstruktur ein Einbinden und Heranführen der Junioren an die Unternehmensführung ermöglichen. Schließlich soll auch bei den steuerrechtlichen Auswirkungen eine möglichst günstige Gestaltung gefunden werden. Dabei ist bei jedem Unternehmen gesondert zu überprüfen, welche Belange im Vordergrund stehen und durch welche Rechtsform diese Belange erreicht werden können.

Bei der Auswahl der Rechtsform ist ein wesentlicher Belang die Vermeidung von Haftungsrisiken. Gerade bei Personengesellschaften kann diese Haftung oft nicht vollständig vermieden werden. Dies hat zur Folge, dass der Unternehmer für alle Verbindlichkeiten des Unternehmens mit seinem gesamten Privatvermögen haftet. Dieses Risiko kann durch die Auswahl einer anderen Gesellschaftsform verringert werden. Ebenso kann eine Trennung von Gesellschaftsvermögen und operativer Tätigkeit vorgenommen werden, um das Gesellschaftsvermögen vor den Risiken des Geschäftsbetriebs zu schützen.

Als weiterer Gesichtspunkt ist die Beteiligung von Familienangehörigen an den Unternehmen zu berücksichtigen. Bei einigen Gesellschaftsformen kann nicht verhindert werden, dass durch die Aufnahme in die Gesellschaft eine unmittelbare Beteiligung am Unternehmensvermögen eintritt. Auch sind die Aufgenommenen dann in der Lage, das Unternehmen zu vertreten und zu verpflichten. Hier kann durch die richtige Auswahl einer Gesellschaftsform vorgesorgt werden. Sollte es dem Inhaber nur auf eine Vermögensübertragung ankommen, ohne weitere Rechte am Unternehmen und seiner Tätigkeit abzugeben, kann dies ebenso gestaltet werden wie eine Teilnahme der Familienangehörigen am operativen Geschäft mit beschränkten Rechten. Dann können die Eintretenden zunächst in die Tätigkeit des Unternehmens und die Besonderheiten des Kundestammes eingearbeitet werden, bevor eine verantwortliche Tätigkeit übertragen wird.

Schließlich sind auch die steuerrechtlichen Folgen einer Gesellschaftsformwahl zu berücksichtigen. Ist ein Unternehmen als Kapitalgesellschaft organisiert, wird es als eigenständiges steuerrechtliches Subjekt betrachtet und damit eigenständig mit Steuern belastet. Bei einer Personengesellschaft werden die Einkünfte hingegen von den Gesellschaftern bezogen, so dass sich die Steuerlast nach deren individuellen Begebenheiten und Steuersätzen richtet. Hier kann mit einer steuerrechtlichen Planung eine Optimierung der Steuerlast erreicht werden. Auch die Übertragung des Unternehmensvermögens auf eine nachfolgende Generation ist bei der Frage nach der zutreffenden Rechtsform zu berücksichtigen. So kann bei einer Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder der Aufnahme in ein Unternehmen eine Übertragung von Vermögen oft nicht verhindert werden. Dies kann zu einer steuerrechtlichen Belastung der Aufnahme führen. Auch ist zu überprüfen, ob durch eine Ausnutzung der steuerrechtlichen Entlastungen für den Erbfall die Steuerlast auf dem Vermögensübergang reduziert werden kann.

Mitgeteilt von
RA Thomas Waegt
Dingeldein • Rechtsanwälte

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