Eine Abfindung ist eine einmalige Entschädigungszahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für den Fall, dass ein Arbeitnehmer wegen Kündigung seinen Arbeitsplatz verliert.
Die überwiegende Zahl der arbeitgeberseitig ausgesprochenen Kündigungen ist im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses rechtlich angreifbar mit dem Ziel, eine hohe Abfindung auszuhandeln.
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses auch im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses keinen Rechtsanspruch auf eine Abfindung. Davon gibt es drei Ausnahmen:
Hinsichtlich der Höhe einer Abfindung orientiert man sich bei Gericht oft an der sog. "Daumenregel", die besagt, dass ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung "angemessen" ist. Dies sind jedoch nur grobe Orientierungshilfen, d.h. je schlechter die Aussichten des Arbeitgebers sind, den Kündigungsschutzprozess zu gewinnen, desto eher wird er bereit sein, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer eher hohen Abfindung zu beenden.
Bei guten Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage, sprich bei der Unwirksamkeit einer Kündigung, ist der Arbeitgeber häufig bereit, eine Abfindung zu zahlen. Für den Arbeitgeber besteht nämlich ein erhebliches Risiko, den Kündigungsschutzprozess zu verlieren, sofern das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Das ist der Fall, wenn das Unternehmen mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt und der Gekündigte länger als sechs Monate im Betrieb tätig war. Hier muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen können, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Zahlreiche Arbeitnehmerschutzgesetze und die umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung stellen an die Wirksamkeit einer Kündigung hohe Anforderungen. Insofern ist die überwiegende Anzahl der arbeitgeberseitig ausgesprochenen Kündigungen rechtlich angreifbar ist. Daher besteht für den Arbeitnehmer die realistische Möglichkeit, im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses eine gute Abfindung aushandeln zu können.
Erfolgreiche Verhandlungen über die Zahlung einer Abfindung für den Arbeitnehmer hängen im Wesentlichen davon ab, ob die durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung wirksam ist oder nicht. Die Höhe der erzielbaren Abfindung hängt vorwiegend vom Verhandlungsgeschick des bevollmächtigten Rechtsanwalts ab. Daneben sind alle Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen. Dies hat zur Folge, dass Abfindungsangebote normalerweise umso höher ausfallen, je besser der arbeitsrechtliche Bestandsschutz des Arbeitnehmers ist.
Daneben ist wichtig, dass bei einer Abfindungsvereinbarung nach Möglichkeit immer eine Sperrzeit bei der Agentur für Arbeit umgangen werden. Zudem sind bestehende Resturlaubsansprüche und auch Regelungen über eine Freistellung und die Erteilung eines guten Zeugnisses eindeutig zu regeln. Auch Regelungen über ein vorzeitiges Ausscheiden bei gleichzeitiger Erhöhung der Abfindung können sinnvoll sein.
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RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte
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