Eigentümerversammlungen dürfen derzeit nicht stattfinden. Der Bundestag beabsichtigt aufgrund dessen in Kürze folgende vorübergehende Regelungen:
Im Übrigen gilt sowieso die Notgeschäftsführungsbefugnis des Hausverwalters im Falle unaufschiebbarer Maßnahmen. Die WEG bleibt handlungsfähig!
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Mitgeteilt von
RA Falk Ostmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Dingeldein • Rechtsanwälte
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