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Wie funktioniert die Freistellung bei einer Kündigung?


Die Situation:

Der Chef hat dem Mitarbeiter gekündigt und will ihn bis Vertragsende freistellen. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sind auf der sicheren Seite, wenn sie im Arbeitsvertrag regeln, wie bei einer Freistellung nach einer Kündigung zu verfahren ist.


Die rechtliche Einschätzung

Trotz der Kündigung hat der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Beschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.

Dabei hat der Arbeitgeber bei einer entsprechenden Vereinbarung im Arbeitsvertrag die Möglichkeit, die Freistellung widerruflich (also bis auf Weiteres) oder unwiderruflich auszusprechen. Bei der widerruflich ausgesprochenen Freistellung behält sich der Arbeitgeber vor, die Freistellung jederzeit wieder aufzuheben und den Mitarbeiter zurück an den Arbeitsplatz zu rufen. Bei der unwiderruflich ausgesprochenen Freistellung können Mitarbeiter bis zum Ende ihres Arbeitsvertrages zu Hause bleiben – ohne, dass der Arbeitgeber sie zurückrufen kann.


Was passiert mit dem Urlaub?

Sie sollten auch Ihrem Mitarbeiter zunächst innerhalb der Freistellung bezahlten Erholungsurlaub zuweisen. Kann der Urlaub in der vorgesehenen Zeit nicht erfüllt werden (z.B. wegen Krankheit), sollte sich der Arbeitnehmer verpflichten, den Arbeitgeber hierüber unverzüglich zu informieren und mitzuteilen, an welchen Tagen er stattdessen Urlaub nimmt. Die Festlegung des Urlaubs erfolgt auch in einem solchen Fall durch den Arbeitnehmer. Erst danach wird der Mitarbeiter bis zum Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist unwiderruflich unter Anrechnung auf etwaige noch bestehende Urlaubsansprüche oder Freizeitausgleichsansprüche freigestellt. Nur auf diese Weise kann man als Arbeitgeber verhindern, dass der noch bestehende Urlaub ausgezahlt werden muss.


Gilt jetzt noch das Wettbewerbsverbot?

Aus Arbeitgebersicht sollte die Freistellung auch unter Anrechnung anderweitigen Verdienstes erfolgen. Viele Arbeitgeber weisen außerdem darauf hin, dass alle weiteren Regelungen aus dem Arbeitsvertrag wie ein Wettbewerbsverbot oder die Regelungen zur Nebentätigkeit weiter bestehen.

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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