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Wie der Arbeitgeber eine wirksame Rückzahlungsvereinbarung verfasst

In der heutigen Praxis werden Kosten für Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen oder auch für den Erwerb einer für die Tätigkeit des Arbeitnehmers erforderlichen Führerscheinklasse häufig durch den Arbeitgeber übernommen. Dahinter steckt das Interesse des Arbeitgebers, die erworbenen Qualifikationen der Mitarbeiter langfristig für den Betrieb zu nutzen und damit auch die betriebswirtschaftliche Werthaftigkeit des Unternehmens zu steigern. Im Idealfall sollten sich die Kosten für die berufliche Förderung dann durch eine langjährige Tätigkeit der Mitarbeiter vollständig amortisieren.

Da mit zunehmender Spezialisierung eines Arbeitnehmers jedoch auch ein gesteigertes Interesse der anderen Marktteilnehmer an seiner Arbeitsleistung besteht, erweitert sich in diesem Zusammenhang das Risiko einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Aber auch weitere Gründe, die beispielsweise im Verhalten oder in der Person des Arbeitnehmers liegen, können einen unvorhersehbaren vorzeitigen Beendigungsgrund darstellen. Arbeitgeber sind daher gut beraten, noch vor Übernahme der Ausbildungs- und Fortbildungskosten sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer dem Unternehmen auch nach erfolgreich abgeschlossener Fortbildung weiterhin erhalten bleibt.

Im Arbeitsvertrag können entsprechende Rückzahlungsvereinbarungsklauseln geregelt werden, die im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens den Arbeitgeber dazu berechtigen, einen finanziellen Ausgleich für die von ihm finanzierten Weiterbildungsmaßnahmen zu fordern.

Zu den rechtlichen Anforderungen entsprechender Vereinbarungen sind in den letzten Jahren immer wieder höchstrichterliche Urteile ergangen. Danach ist die Wirksamkeit der Vereinbarung immer dann ausgeschlossen, wenn sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Wann im Einzelfall eine unangemessene Benachteiligung vorliegt, beurteilt sich nach der Dauer der Bindungsfristen, nach der Konkretisierung der Angaben der zu erstattenden Kosten und deren Höhe, der Bindungsdauer sowie nach den angegebenen Gründen für das vorzeitige Ausscheiden des Arbeitnehmers.

Bei zu langer Bindungsfrist, zu weitgehendem Rückzahlungstatbestand oder zu hohem Rückzahlungsbetrag ist die Rückzahlungsvereinbarung insgesamt unwirksam. Der Arbeitnehmer ist dann berechtigt, die Rückzahlung zu verweigern mit der Folge, dass der Arbeitgeber auf den vollen Kosten der Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahme sitzen bleibt. Der Arbeitgeber ist gut beraten, wenn er die jeweiligen Angaben entsprechend staffelt, das heißt, die Höhe des Rückzahlungsanspruches abhängig macht von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers.

Aufgrund der Fehleranfälligkeit sollten Arbeitgeber bei der Wahl einer passenden und rechtlich "wasserdichten" Formulierung auf eine anwaltliche Beratung zurückgreifen. Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Durchsetzung von Rückzahlungsansprüchen, die auf einer entsprechenden Rückzahlungsvereinbarung beruhen.

Daneben sind wir aber auch gerne für Arbeitnehmer behilflich, wenn es darum geht, dass der Arbeitgeber eine Geldleistung unter Verweisung auf eine Rückzahlungsvereinbarung zurückfordert oder entsprechend die Lohnzahlungen einbehält.



Bickenbach, den 16.03.2020

Mitgeteilt von
Referendarin Thibaut
Dingeldein • Rechtsanwälte

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