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Urlaubsgeld auch bei Krankheit


Die Situation

Der Frühsommer ist für viele Arbeitnehmer nicht nur wegen des Wetters eine angenehme Jahreszeit – sie bekommen jetzt auch ihr Urlaubsgeld ausgezahlt. Wann, wie hoch und wie lange und dass bei der Planung der Traumreise der Arbeitnehmer berücksichtigen sollte, dass Steuern und Sozialversicherungsausgaben das Urlaubsgeld schmälern.


Anspruch auf Urlaubsgeld

Das Urlaubsgeld stellt wie die Weihnachtsgratifikation eine mögliche Sonderleistung des Arbeitgebers dar. Ein Anspruch darauf besteht nur im Falle einer ausdrücklichen schriftlichen tarif- oder arbeitsvertraglichen Vereinbarung bzw. bei einer Betriebsvereinbarung. Ausnahmsweise kann ein Anspruch auf Urlaubsgeld wegen des Gleichheitsgrundsatzes oder schließlich aus einer betrieblichen Übung heraus stillschweigend entstehen: Wenn mindestens drei Jahre lang vorbehaltlos Urlaubsgeld gezahlt wurde, darf der Arbeitnehmer darauf vertrauen, dass auch weiterhin die jährliche Sonderzahlung geleistet wird. Zu unterscheiden ist das Urlaubsgeld vom Urlaubsentgelt, also dem Gehalt, das während des Urlaubs weitergezahlt wird und worauf regelmäßig jeder Arbeitnehmer einen Anspruch hat.


Einstellen des Urlaubsgeldes

Tarifvertragliche Regelungen von Urlaubsgeld bzw. Betriebsvereinbarungen sind zumeist befristet oder können gekündigt werden. Fehlt in einem Arbeitsvertrag eine Anschlussvereinbarung, ist eine Änderungskündigung denkbar, um bei wirtschaftlichen Engpässen das Urlaubsgeld einzustellen. Für den Arbeitnehmer gilt es hierbei zu beachten, dass durch die einvernehmliche Kündigung zur Modifikation der Regelung des Urlaubsgeldes eine Sperrzeit bei der Agentur für Arbeit verhängt werden kann.


Höhe des Urlaubsgeldes

Die Höhe des Urlaubsgeldes hängt von der jeweiligen Vereinbarung ab. Üblicherweise wird ein volles Monatsgehalt ausgezahlt. Gut zu wissen ist, dass die Sonderleistung des Arbeitgebers voll steuer- und sozialabgabepflichtig für den Arbeitnehmer ist.


Rückzahlungspflicht bei Kündigung?

Die Frage, ob bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmer dazu verpflichtet ist, sein Urlaubsgeld zurückzuzahlen, ist zu unterscheiden von der üblicherweise vereinbarten Rückzahlungsklausel bei der Weihnachtsgratifikation. Während diese als Belohnung für die Betriebstreue außer bei Kleinstbeträgen voll zurückzuzahlen ist, wenn der Arbeitnehmer im Folgejahr bis zum 31. März den Betrieb verlässt, gilt das Urlaubsgeld als 13. Monatsgehalt und muss bei Ausscheiden aus dem Betrieb grundsätzlich nur verhältnismäßig verringert zurückgezahlt werden.


Urlaubsgeld trotz Krankheit?

Auch wenn ein Arbeitnehmer längere Zeit krank war, sodass er gar keinen Urlaub nehmen konnte, besteht bei entsprechender Vereinbarung grundsätzlich dennoch ein Anspruch auf Urlaubsgeld. Dies gilt nur dann nicht, wenn schriftlich die Bedingung vereinbart ist, dass der Urlaubsgeldanspruch an den Urlaubsantritt gebunden ist.

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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