Grundsätzlich gilt: Bevor man die Polizei ruft oder sich mit dem Unfallgegner auseinandersetzt, muss die Unfallstelle abgesichert werden. Dann sollte überprüft werden, ob ein Personenschaden vorliegt, also jemand verletzt ist.
Ist niemand verletzt, müssen zumindest die Personalien der Beteiligten ausgetauscht werden. Das ist wichtig, da den Beteiligten ansonsten Unfallflucht vorgeworfen werden kann, was strafrechtlich belangt wird.
Anschließend sollte der Unfall bei der Haftpflichtversicherung gemeldet werden. Hierfür kann es hilfreich sein, den Unfall vorab skizziert zu haben.
Es besteht beim Sachschaden indes keine Pflicht, die Polizei zu rufen, soweit die Beteiligten damit einverstanden sind.
Liegt allerdings ein Personenschaden vor, geht man auf Nummer sicher, die 110 zu wählen. Denn dann ist es nahezu unmöglich, die notwendigen Feststellungen selbst zu treffen, insbesondere, was die Frage der Verantwortung betrifft.
Alle Beteiligten müssen dann warten, bis die Polizei eintrifft. Diese nimmt alle notwendigen Informationen und sodann die Ermittlungen auf.
Es ist indes Pflicht, die Polizei zu alarmieren, wenn nicht alle Beteiligten beim Unfallgeschehen vor Ort sind, z.B. bei einem Auffahrunfall mit einem geparkten Auto. Der Unfallbeteiligte ist hier gesetzlich verpflichtet, zunächst eine angemessene Zeit auf den Unfallgegner zu warten und bei Nichtantreffen die Polizei zu rufen. Ansonsten wird ihm das Delikt der Unfallflucht vorgeworfen.
Gut zu wissen: Der Polizeieinsatz bei einem Verkehrsunfall ist immer kostenlos!
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RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte
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