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Umgangsrecht und das Coronavirus

Das Coronavirus stellt uns als Gesellschaft insgesamt vor schwierige Herausforderungen und wird uns in vielen Lebensbereichen sicherlich nicht nur ein paar wenige Wochen lang beschäftigen. Das betrifft auch familienrechtliche Fragen, wie etwa das Umgangsrecht von Eltern und wichtigen Bezugspersonen mit dem Kind.

Was bedeutet Corona für getrennt lebende Eltern?

Leben die Eltern des Kindes getrennt, muss sichergestellt sein, dass der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, regelmäßigen Umgang bekommt. Hier müssen die Eltern sich trotz ihrer Konflikte vernünftig einigen, notfalls mit Hilfe des Jugendamts oder des Familiengerichts.

Aber selbst, wenn eine Einigung getroffen wurde, kann es zu Konflikten kommen. Im Moment dürften einige Fragestellungen besonders akut sein.

Ist ein Umgang vereinbart, muss er selbst dann stattfinden, wenn das Kind krank ist. Schließlich kann sich auch der umgangsberechtigte Elternteil um das Kind kümmern. Anders, wenn das Kind so schwer erkrankt ist, dass es nicht transportfähig ist. Dann sollte der Umgang alsbald nachgeholt werden.

Wann muss der Umgang aufgrund Corona ausfallen?

Aufgrund der akuten Gefahr, sich und andere mit dem Coronavirus anzustecken, kann es Situationen geben, in denen ein Umgang ausfallen muss. Kinder sind zwar selbst womöglich weniger gefährdet als Erwachsene und die "Risikogruppen", können aber leicht andere anstecken.

Ein Umgang im engsten Familienkreis muss sicherlich auch in "Corona-Zeiten" stattfinden können. Es ist an jedem Einzelnen, hier für die eigene Sicherheit und die seiner Mitmenschen zu sorgen, insbesondere, wenn diese zu den besonders gefährdeten Personenkreisen gehören.

Was passiert wenn der Umgangsberechtigte in Quarantäne ist?

Diese Überlegungen gelten besonders, wenn der Umgangsberechtigte in Quarantäne ist. Auch das spricht nicht zwangsläufig gegen den Umgang. Es wird aber sicherlich eine Güterabwägung erforderlich sein, ob ein Aussetzen des Umgangs für einen Zeitraum von zwei Wochen nicht ausnahmsweise in Ordnung ist.

Eine streitige Auseinandersetzung um Umgangsfragen ist derzeit schwierig, da die Jugendämter aktuell im Notbetrieb tätig sind und vorrangig in Fällen akuter Kindeswohlgefährdung aktiv werden. Weniger akute Fälle müssen warten. Das gilt auch für die Gericht. Was "akut" ist, hängt aber vom Einzelfall ab: Ist einem Elternteil der Kontakt zu seinen Kindern entzogen worden und weigert sich der andere Elternteil, auch nur Telefonkontakte oder Videotelefonie (Skype, Facetime etc.) zuzulassen, muss notfalls das Gericht per Eilverfügung dafür sorgen, dass auch in Zeiten, in denen ein direkter Kontakt unterbleiben muss, zumindest ein gewisser Ersatz für den ausgefallenen Umgang geschaffen wird. Denn, noch einmal: die Gefahr, die vom Corona-Virus ausgeht, wird uns noch über Monate und Jahre beschäftigen. So lange kann der Umgang sicherlich nicht ausfallen.

präsentiert von Kanzlei Dingeldein Rechtsanwälte

Mitgeteilt von
RA Martin Wahlers
Fachanwalt für Erb-, Familien- u. Versicherungsrecht; Mediator
Dingeldein • Rechtsanwälte

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