URTEILE & KOMMENTARE
Schlüssel verloren - muss der Mieter Schadensersatz zahlen?


BGH,
Urteil vom 5.03.2014, Az.: VIII ZR 205/13

Die Mietzeit endete, doch der Mieter kann anstelle der zwei Schlüssel nur einen Wohnungsschlüssel zurückgeben. Der Vermieter forderte nun Schadensersatz dafür, dass er aus Sicherheitsgründen die komplette Schlüsselanlage austauschen müsse.


Die Situation

Der Mieter darf den Schlüssel nachmachen lassen. Hierbei sind jedoch die besonderen Voraussetzungen bei einer Schließanlage zu beachten. Der Vermieter kann das nicht verbieten, allerdings muss der Mieter auch selbst für die Unkosten aufkommen.

Ist der Mieter aber auch dazu verpflichtet, für den verloren gegangenen Schlüssel aufzukommen?


Die gerichtliche Entscheidung

Der BGH bejaht grundsätzlich eine Schadensersatzpflicht seitens des Mieters gegenüber seinem Vermieter, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass auch tatsächlich ein Schaden entstanden ist.


Die rechtliche Begründung

Damit der Vermieter einen Schadensersatzanspruch gegenüber seinem Mieter geltend machen kann, muss er als erste Voraussetzung auch tatsächlich einen Schaden erlitten haben. Der Vermieter klagte, er müsse aus Sicherheitsgründen die Schlüsselanlage austauschen. Nimmt er dies in Angriff, kann er für die hierfür entstandenen Unkosten den Mieter in Regress nehmen.

Als zweite Voraussetzung muss der Mieter den Schlüsselverlust verschuldet haben. Wird der Schlüssel beispielsweise gestohlen, liegt kein Verschulden vor. Das muss der Mieter allerdings beweisen können, beispielsweise, indem er Strafanzeige erstattet. Hat der Mieter den Wohnungsschlüssel hingegen aus Nachlässigkeit verloren, trifft ihn ein Verschulden.


Fazit

Ersetzt werden kann nur ein tatsächlich eingetretener und vom Mieter verschuldeter Schaden.

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.