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Saisonarbeitskräfte: Wann sind befristete Arbeitsverträge erlaubt?


Die Situation

Betriebe haben zu gewissen Stoßzeiten im Jahr Mehrbedarf an Arbeitskräften. Doch nicht jeder ist ein zulässiger Grund für ein befristetes Arbeitsverhältnis.


Voraussetzungen für ein befristetes Arbeitsverhältnis

Bereits vor Beginn des Arbeitsverhältnisses muss objektiv ein nur vorübergehender Mehrbedarf vorliegen. Der Arbeitgeber muss darlegen, dass er das Arbeitsverhältnis von vorne herein nicht dauerhaft begründen möchte. Benötigt der Betrieb aufgrund seiner jahreszeitlichen Struktur nur für einen bestimmten Zeitraum ein Mehr an Arbeitskräften, besteht ein Sachgrund für eine Befristung. Das ist z.B. im Sommer der Fall bei Bedienungen im Biergarten, Eisverkäufern, Spargel-, Erdbeer- und sonstigen Feldarbeitern, aber auch im Winter gibt es entsprechende saisonal anfallende Arbeiten, insbesondere in der Weihnachtszeit. Der nur vorübergehende Arbeitskräftebedarf rechtfertigt eine Befristung.


Keine Abdeckung unternehmerischer Risiken

Will dagegen ein Betrieb nur eine Unsicherheit bezüglich der zukünftigen Marktentwicklung abdecken, sind hierfür befristete Arbeitsverträge nicht möglich, da ein Sachgrund nicht vorliegt. Die Unsicherheit gehört zum unternehmerischen Risiko und darf nicht auf Mitarbeiter abgewälzt werden.


Auslegung eines unwirksam befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis

Besteht mangels Aushilfszweck kein Sachgrund für die Befristung, entsteht ein den allgemeinen Regeln unterliegendes unbefristetes Arbeitsverhältnis.


Wiederholte Befristung möglich

Gut zu wissen ist, dass die Aushilfskräfte auch wiederholt (sachgrund-) befristet angestellt werden können. Das bedeutet, dass jede Saison eine neue Befristung begründet werden muss, aber auch kann. Doch Vorsicht: Beschäftigt ein Betrieb eine Saisonkraft über die Saison hinaus, wird aus dem befristeten Arbeitsverhältnis automatisch ein unbefristetes.

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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