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Reduzierung der Arbeitszeit

Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf die Verringerung ihrer Arbeitszeit und die Verteilung dieser entsprechend ihrer Wünsche, sofern keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Möchte der Arbeitnehmer weniger arbeiten, hat er einen entsprechenden Antrag bei seinem Arbeitgeber auf Zustimmung zur unbefristeten Verringerung der Arbeitszeit zu stellen. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer sodann binnen eines Monats seine Entscheidung schriftlich mitteilen, ansonsten gilt der Antrag als genehmigt.

Nach erfolgter Verringerung der Arbeitszeit besteht indes später kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers mehr darauf, die Arbeitszeit wieder zu erhöhen.

Daher kommt die Möglichkeit in Betracht, die Vertragsbedingungen einvernehmlich für einen befristeten Zeitraum zu ändern. Im Rahmen der Vertragsfreiheit fällt die Befristung nicht unter das Teilzeit- und Befristungsgesetz und bedarf daher keines sachlichen Grundes. Zum Schutz des Arbeitnehmers unterliegen vorformulierte Verträge, die befristete Arbeitsbedingungen verändern, jedoch der AGB-Kontrolle. Unangemessen ist demnach eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer sich ansich eine andere Regelung gewünscht hätte. Das ist z.B. der Fall, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitszeit unbefristet verringern wollte.


Die rechtliche Einschätzung

Eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit ist wegen der Privatautonomie möglich, muss aber dem Wunsch des Arbeitnehmers entsprechen. Dies sollte vom Arbeitgeber wegen der Darlegungs- und Beweispflicht entsprechend dokumentiert werden. Eines Schriftformerfordernisses oder eines Sachgrundes bedarf es indes nicht.

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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