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Die politisch diskutierte Pflicht zum Homeoffice - und ihre weitreichenden rechtlichen Konsequenzen

Die Diskussion über eine Pflicht zum Homeoffice wächst - doch hätte eine solche nicht nur Auswirkung auf den Arbeitsbereich, sondern auch auf den privaten und öffentlichen Bereich.


Arbeitsrecht

Nach aktueller Rechtslage gibt es für den Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Homeoffice, auch nicht während einer Pandemie. Unionsrechtlich soll das Homeoffice zwar gefördert werden, d.h. der Arbeitgeber kann die Bitte des Arbeitnehmers nicht unbegründet ablehnen. Letztlich ist aber allein die arbeitsvertragliche Regelung ausschlaggebend, solange das Gesetz nicht geändert wird. In der Politik wird ein Gesetzesentwurf diskutiert, der einen solchen rechtlichen Anspruch jedenfalls im Dienstleistungssektor schaffen soll. Für diesen Fall sind betroffene Unternehmen gut beraten, in einer Betriebsvereinbarung Arbeitsschutz (z.B. ergonomischer Stuhl), Kostentragung (Strom, Materialien, usw.) und letztlich die Bonusregelungen (etwa der Umgang mit einer situationsbedingten Schlechtleistung) sein.


Mietrecht

Zu Hause darf bestimmungsgemäß kein Gewerbe ausgeübt werden, das Homeoffice stellt allerdings ein solches dar. Die Arbeit von daheim aus wird daher in den meisten Fällen vertraglich zustimmungspflichtig sein. Gerade bei Publikumsverkehr oder Warenlieferung darf der Vermieter Homeoffice verbieten, im Falle der Zuwiderhandlung droht eine fristlose Kündigung. Schwierigkeiten wird es allerdings auch bei den typischen Bürotätigkeiten ohne sogenannte Außenwirkung geben: Wegen der zweckentfremdeten Nutzung wird es streitig sein, ob der Vermieter das Homeoffice dulden muss, eine Zustimmung wird im Zweifel jedenfalls einzuholen sein, der Mieter trägt die Beweislast und somit das Risiko, dass keine Störung eintritt. Vorsicht ist auch vor einer Umwandlung des privaten Mietvertrages in einen gewerblichen geboten: Hier gilt vor allem der Mieterschutz nicht mehr.


öffentliches Recht

Es ist öffentlich-rechtlich geregelt, in welchen Teilen einer Stadt nur gewohnt und wo auch ein Gewerbe ausgeübt werden darf. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass ein Wohngebiet vor größeren Unruhen geschützt werden soll und Firmen vornehmlich in ausgelagerten Gewerbegebieten tätig werden dürfen. Die Ausübung von Homeoffice in einer Wohnung im Wohngebiet kann daher vom Vermieter nicht ohne Weiteres erlaubt werden, wenn es hierfür an einer öffentlich-rechtlichen Grundlage im Sinne einer Widmung fehlt.


Steuerrecht

Wird dauerhaft im Homeoffice gearbeitet, stellt der Tätigkeitsort eine Betriebsstätte dar und könnte demnach erhebliche Besteuerungskonflikte auslösen. So kann die regelmäßige Arbeit vom Wohnzimmer aus zwar eine Gewerbesteuer auslösen, die Aufwendungen hierfür können aber mangels Abtrennbarkeit nicht abgesetzt werden. Mit einer arbeitsvertraglichen Kostenvereinbarung ist der Arbeitnehmer hier gut beraten.



Bickenbach, den 18.01.2021

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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