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Mitarbeiterüberwachung: Darf der Chef den Browserverlauf auswerten?


Die Fragestellung

Kann ein Arbeitgeber den Browserverlauf überprüfen, um zu beweisen, dass der Arbeitnehmer privat gesurft hat oder verstößt das gegen das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters?


Die rechtliche Einschätzung

Die private Internetnutzung und der private E-Mail-Verkehr von Mitarbeitern am Arbeitsplatz ist ein häufiger Streitpunkt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Bei der Arbeit privat surfen darf der Arbeitnehmer zumindest dann nicht, wenn es der Arbeitgeber ausdrücklich verboten hat. Dann darf er auch den Browserverlauf überprüfen.


Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg

Die private Nutzung kann dann einen Kündigungsgrund darstellen. Arbeitgeber haben bei Überwachungsmaßnahmen aber gewisse Regeln einzuhalten:

In dem zu entscheidenden Fall nutzte ein Mitarbeiter am Arbeitsplatz das Internet zu privaten Zwecken. Kollegen, denen das auffiel, informierten den Vorgesetzten darüber. Um die Vorwürfe überprüfen zu können, checkte der Chef daraufhin das Internetdatenvolumen des Mitarbeiters – und zwar ohne zuvor dessen Zustimmung einzuholen. Und weil das Datenvolumen auffallend hoch war, kündigte der Vorgesetzte dem Mitarbeiter nach einem persönlichen Gespräch.

Der Gekündigte wiederum ging rechtlich gegen seine Kündigung vor und reichte Klage ein. Dabei bestritt er nicht, dass er einen Teil seiner Arbeitszeit mit Surfen zugebracht hatte. Aber er argumentierte: Der Vorgesetzte hätte ohne seine Zustimmung seinen Browserverlauf nicht überprüfen dürfen. Weil der Chef das getan habe, hätte er sein Persönlichkeitsrecht verletzt.

Die Arbeitsrichter aber folgten dieser Argumentation nicht. Zum einen hatte der Mann durch sein Verhalten erheblich seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt: Im vorliegenden Fall hatte der Mitarbeiter zusammengerechnet fünf Arbeitstage im Jahr mit privatem Surfen zugebracht. Zum anderen dürfen laut Bundesdatenschutzgesetz Browserverläufe gespeichert und auch ausgewertet werden. Denn nur so können solche Verletzungen überhaupt nachgewiesen werden.


Fazit

Der Browserverlauf darf zu Beweiszwecken vom Arbeitgeber überprüft werden. Unter Umständen muss er sich aber zuvor die Zustimmung des Arbeitnehmers erteilen lassen, um diesen nicht in seinem Persönlichkeitsrecht zu verletzen.

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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