Mieter, welche ab dem 01.04.2020 ihre Miete nicht vollständig zahlen können, genießen im Zuge der Corona-Situation einen besonderen Schutz, dahingehend, dass das Mietverhältnis nicht gekündigt werden darf. Dies wird der Bundestag mit großer Wahrscheinlichkeit in Kürze beschließen. Dies mag für Mieter zwar erfreulich sein, kann aber auf Vermieterseite zu erheblichen Nachteilen führen. Denn viele Vermieter sind auf die regelmäßigen Einnahmen dringend angewiesen.
Es wird daher genau zu prüfen sein, ob die Rückstände tatsächlich erst ab dem 01.04.2020 entstanden sind. Der Mieter wird genau darzulegen haben, inwieweit er durch die aktuelle Corona-Situation in eine finanzielle Schieflage geraten ist und dass keine anderweitigen Möglichkeiten zur Mietzahlung, beispielsweise durch finanzielle Rücklagen, vorhanden sind.
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RA Falk Ostmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Dingeldein • Rechtsanwälte
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