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Kündigung: Erst Urlaub, dann Freistellung?


Die Situation

Wird dem Arbeitnehmer gekündigt, wird er vom Arbeitgeber üblicherweise bis Vertragsende freigestellt. Das heißt, dass der Mitarbeiter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr zur Arbeit erscheinen muss. Aber was passiert mit dem Urlaub und gilt jetzt noch das Wettbewerbsverbot?


Die rechtliche Einschätzung: Arbeitsvertrag

Die Freistellung sollte bereits im Arbeitsvertrag zuvor entsprechend vereinbart worden sein. Denn trotz der Kündigung hat der Mitarbeiter grundsätzlich einen Anspruch auf Beschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.

Dabei haben Arbeitgeber bei einer entsprechenden Vereinbarung im Arbeitsvertrag die Möglichkeit, die Freistellung widerruflich auszusprechen. Hierbei behält sich der Arbeitgeber vor, die Freistellung jederzeit wieder aufzuheben und den Mitarbeiter zurück an den Arbeitsplatz zu rufen.

Umgekehrt bedeutet das für den Arbeitnehmer: Ist die Freistellung unwiderruflich ausgesprochen worden, muss er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr am Arbeitsplatz erscheinen.


Vorab: Zuweisung des Resturlaubes

Der Arbeitgeber weist seinem Mitarbeiter regelmäßig zunächst innerhalb der auf Widerruf ausgesprochenen Freistellung bezahlten Erholungsurlaub zu. Kann der Urlaub in der vorgesehenen Zeit nicht erfüllt werden (z.B. wegen Krankheit), ist der Arbeitnehmer zumeist dazu verpflichten, den Arbeitgeber hierüber unverzüglich zu informieren und mitzuteilen, an welchen Tagen er stattdessen Urlaub nimmt.

Wichtig ist: Die Festlegung des Urlaubes erfolgt auch in einem solchen Fall durch den Arbeitnehmer.

Gut zu wissen ist außerdem: Nur auf diese Weise kann der Arbeitgeber verhindern, dass der noch bestehende Urlaub ausgezahlt werden muss. Wurde dem Arbeitnehmer indes keine Möglichkeit mehr eingeräumt, seinen Erholungsurlaub zu beanspruchen, hat dieser einen Urlaubsabgeltungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, den er im Rahmen einer Kündigungsschutzklage geltend machen kann.


Geltungen der übrigen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen

Die Freistellung wird üblicherweise unter Anrechnung auch anderweitiger Verdienste erfolgen. Viele Arbeitgeber weisen außerdem darauf hin, dass alle weiteren Regelungen aus dem Arbeitsvertrag wie ein Wettbewerbsverbot oder die Regelungen zur Nebentätigkeit weiter bestehen. Fehlt ein solcher Hinweis, ist dennoch Vorsicht geboten: Lesen Sie hierzu auch den Artikel "nachvertragliches Wettbewerbsverbot".

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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