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Kindergeld Ü18?

Für Kinder unter achtzehn Jahren hat ein Elternteil Anspruch auf Kindergeld. Das gilt für leibliche Eltern wie für Pflegeeltern, Groß- oder Stiefeltern gleichermaßen. Bei getrennt lebenden Eltern hat derjenige einen Anspruch auf Kindergeld, der den höheren Unterhalt zahlt. Wichtig ist, dass der Erwachsene seine und die Steuer-ID des Kindes angibt.

Für das erste und zweite Kind wird jeweils 190 € pro Monat an Kindergeld gezahlt. Für das dritte Kind gibt es 196 € von der Familienkasse und für jedes weitere Kind 221 €.

Wenn der Nachwuchs volljährig wird, können die Eltern weiterhin Kindergeld bis zum 25. Geburtstag des Kindes beziehen, wenn sich Kinder in der Erstausbildung befinden oder einen Freiwilligendienst leisten.

Auch für Übergangszeiten von bis zu vier Monaten – etwa zwischen dem Schulabschluss und dem Ausbildungsbeginn – kann ein Anspruch bestehen. Bis zum 21. Lebensjahr können Eltern ebenfalls Kindergeld beantragen, wenn der Jugendliche gerade keinen Arbeits- oder Ausbildungsplatz hat. Dann muss er sich arbeitssuchend melden.

Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die Familienkasse auch während des freiwilligen Bundeswehrdienstes oder wenn das Kind den ein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr macht.

Während der Erstausbildung wird weiter Kindergeld gezahlt. Als solche gilt, wenn der Jugendliche vorher keine andere berufsqualifizierende Ausbildung oder ein Studium absolviert hat. Hat sich der Nachwuchs für einen Beruf qualifiziert, ist die Erstausbildung in der Regel abgeschlossen.

Bei der Zweitausbildung kommt es für den Anspruch auf Kindergeld darauf an, ob das Kind schon einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Dann wird grundsätzlich kein Kindergeld mehr gezahlt. Ausnahmen: Die Arbeit gehört zum Ausbildungsverhältnis, die wöchentliche Arbeitszeit beträgt weniger als 20 Stunden, oder es handelt sich um eine geringfügige Beschäftigung.

Auch der Masterstudiengang kann noch zur Erstausbildung gehören, wenn ihn der Studierende etwa im selben fachlichen Bereich absolviert. Dann sollte der Jugendliche ihn aber direkt nach der Bachelorprüfung beginnen. Liegen zwischen dem Bachelorabschluss und dem neu aufgenommen Masterstudium jedoch mehrere Jahre Berufstätigkeit, kann der Master als Zweitausbildung gelten.

Ein Studium nach einer abgeschlossen Ausbildung gilt grundsätzlich als Zweitausbildung. Es sei denn, die Ausbildung ist Voraussetzung für das Studium – und erst das Studium qualifiziert den Jugendlichen für einen bestimmten Beruf. Die Ausbildung muss von Beginn an einheitlich sein, und die einzelnen Akte müssen sachlich und inhaltlich zusammenpassen. Dann gibt es auch Kindergeld.

Auch, wenn der Volljährige bereits verheiratet ist, aber noch eine Ausbildung macht, lässt den Anspruch auf Kindergeld nicht entfallen. Der Familienstand hat keine Auswirkungen auf das Kindergeld.

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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