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Kinderbetreuung im Lockdown: Sonderurlaub und Entschädigung?

Eltern, deren Kinder mangels Schulpräsenzpflicht jetzt zu Hause betreut werden müssen, erhalten künftig eine Entschädigung, Ausnahmen bestimmen hierbei wie immer die Regel. Eltern dagegen, die ihre Kinder wegen des Infektionsrisikos nicht in die Kita geben wollen, gehen von vorne herein leer aus. Und: Die Inanspruchnahme von Sonderurlaub ist zu Beginn des Jahres kaum realisierbar.


Das Wörtchen "zumutbar"

Eltern, die den Corona-Sonderurlaub in Anspruch nehmen wollen, müssen nachweisen, dass sie wirklich keine andere "zumutbare" Betreuungsmöglichkeit für ihre Kinder haben. Ist etwa der andere Elternteil ohnehin zuhause, gibt es keinen Anspruch.

Arbeitet der andere Elternteil in Teilzeit oder im Homeoffice, dann wird es schon schwieriger. Das Gesundheitsministerium ist grundsätzlich der Auffassung, dass ein Arbeitnehmer zuhause arbeiten und auf seine Kinder aufpassen kann. Und auch bei Kurzarbeit gilt dieser Anspruch nicht.

Sieht die KITA eine Notbetreuung vor, mag es zwar mit Blick auf die Eindämmung der Pandemie nicht zumutbar sein, das Kind in die Fremdbetreuung zu geben. Das Gesetz bestimmt hingegen ganz klar: Die Eltern müssen Betreuungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen.


Die Entschädigungshöhe

Die Entschädigungsleistung beträgt 67 Prozent des Nettogehalts in Orientierung an das Arbeitslosengeld von Unterhaltsverpflichteten. Diese Sonderleistung ist auf maximal 2016 Euro im Monat beschränkt.


Der Entschädigungszeitraum

Jeder Elternteil hat zehn Wochen lang Anspruch auf diese Leistung. Ein Elternpaar kommt damit auf 20 Wochen. Für Alleinerziehende gelten ebenfalls 20 Wochen.


Der Antragsteller

Den Antrag auf Entschädigung stellt der Arbeitgeber, der das Geld in Form von Entgeltfortzahlung dann an den Arbeitnehmer weitergibt. Die Regelung gilt in Anlehnung an § 616 BGB nur für Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die behindert und hilfebedürftig sind.


Sonderurlaub vs. normaler Urlaubsanspruch

Gerade hat ein neues Jahr begonnen. Also gilt wieder der volle Urlaubsanspruch. Als Arbeitnehmer ist man dann bessergestellt, zunächst den vertraglichen Urlaub zu beanspruchen, da in dieser Zeit das volle Gehalt weitergezahlt wird.

Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass Arbeitnehmer gleich zu Beginn des Jahres ihren vollen Urlaub nehmen, wohl aber einen Teil davon. Das ist auch Verhandlungssache.



Bickenbach, den 07.01.2021

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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