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Kann der Chef den Mitarbeiter zum Personalgespräch zwingen?

Der Arbeitgeber möchte sich mit seinem Angestellten unterhalten, aber dieser weigert sich. Darf er das?

Setzt der Chef ein Personalgespräche an, kann er Zeit, Ort als auch Inhalt dieses Gespräches bestimmen. Dies resultiert aus dem Weisungsrecht des Arbeitgebers, dem der Arbeitnehmer unterliegt. Die Mitarbeitergespräche müssen dann jedoch während der Arbeitszeiten stattfinden.

Weigert sich ein Mitarbeiter, verletzt er seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Eine Ausnahme besteht, wenn der Arbeitgeber außerhalb des Rahmens seines Weisungsrechts zum Mitarbeitergespräch verpflichtet. Dann muss der Arbeitnehmer dem nicht nachkommen.

Nicht vom Weisungsrecht gedeckt sind solche Personalgespräche, in denen der Chef über die Änderungen des Arbeitsvertrags mit dem Mitarbeiter sprechen wollen. Hier darf der Arbeitnehmer ablehnen, ohne arbeitsrechtliche Sanktionen befürchten zu müssen. Denn solche Änderungen kann im Zweifelsfall der Arbeitgeber über den Ausspruch einer Änderungskündigung vollziehen.

Zu unterscheiden davon ist ein Personalgespräch, in dem es um den Inhalt des Arbeitsverhältnisses an sich geht. In einem solchen Fall stellt die Weigerung an der Teilnahme zum Gespräch eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar. Und das kann im schlimmsten und wiederholten Fall mit einer Kündigung, aber wenigstens einer Abmahnung oder Ermahnung geahndet werden.

Generell sind Arbeitnehmer indes nicht verpflichtet, sich aktiv in das Gespräch einzubringen oder sofort Stellung zu beziehen oder auf Fragen inhaltsreich zu antworten.

Außerdem haben Arbeitnehmer das Recht, einen Rechtsanwalt hinzuziehen zu dürfen. Das ist vor allem zulässig, wenn ein bereits angespanntes Arbeitsklima besteht und der Arbeitgeber ebenfalls einen Rechtsanwalt zum Personalgespräch bemüht. Zudem haben Beschäftigte das Recht, ein Betriebsratsmitglied mit zum Personalgespräch zu nehmen.


Fazit

Vorsicht ist geboten, wenn klar ist, dass der Mitarbeiter im angekündigten Gespräch zu etwas gezwungen werden soll, also eine Unterschrift getätigt oder eine Entscheidung getroffen werden soll. Das Thema des Personalgesprächs sollte vorab mitgeteilt worden sein und den Beschäftigten sollte bei der Anberaumung des Termins genügend Zeit gegeben werden, sich darauf vorzubereiten.

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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