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Gutschein oder Geld zurück? - Absage von Veranstaltungen wegen des Coronavirus

Durch das Verbot von größeren Veranstaltungen bis zum 31.08.2020 werden zahlreiche Konzerte, Theateraufführungen oder auch Festivals abgesagt. Regelmäßig wird für solche Veranstaltungen bereits im Vorfeld das Geld für die Tickets bezahlt. Für den Ausfall der Veranstaltung sieht der Gesetzgeber jetzt vor, dass die Veranstalter die Möglichkeit haben sollen Wertgutscheine über die ausgefallene Veranstaltung auszustellen und nur in besonderen Fällen das Geld zurück zu gewähren haben.


Anspruch auf Rückerstattung des Geldes

Normalerweise sieht das deutsche Leistungsstörungsrecht vor, dass bei der Unmöglichkeit einer Leistung (§ 275 Abs. 1 BGB) auch die Gegenleistung entfällt (§ 326 Abs. 1, S.1, Alt. 1 BGB) und bereits erbrachte Leistung zurückzuerstatten ist (§ 326 Abs. 4 BGB). Dies gilt sowohl für Firnessstudios als auch für sonstige Freizeiteinrichtung. Sind diese geschlossen, so ist für die Dauer der Schließung eine Leistung der Freizeiteinrichtung nicht möglich ist, wodurch auch die Gegenleistung zu entfallen hat.


Keine Mitgliedbeiträge für Fitnessstudios

Für ein Fitnessstudio würde dies bedeuten, dass während einer Schließung die Mitglieder keinen Mitgliedsbeitrag zu leisten hätten.


Insolvenzrisiko des Einzelhandels

Dies würde einen enormen Einnahmeverlust bedeuten, der in einigen Fällen in die Insolvenz führen könnte. Die Einnahmen fallen weg, die Ausgaben für Personal und ggf. Personal bleiben jedoch weiterhin bestehen. Für die Mitglieder bedeutet das, dass nach der Corona-Krise möglicherweise keine Fitnessstudios mehr im Angebot stünden.


verbindliche Kompromisslösung: Gutscheine während der Corona-Krise

Der derzeit diskutierte Gesetzesentwurf sieht zur Lösung dieses kontroversen Problems nunmehr die Möglichkeit für solche Unternehmen und seine Kundschaft vor, Gutscheine anzubieten. Diese sogenannte Gutscheinlösung soll dem Insolvenzrisiko entgegenwirken und durch die Möglichkeit von Wertgutscheinen einen Aufschub der Rückzahlung ermöglichen, welche normalerweise sofort geschuldet wäre (§ 326 Abs. 4 BGB). Die Gutscheinlösung soll verbindlich gelten, das heißt, der Verbraucher hat nicht die Wahl zwischen Gutschein oder Rückerstattung des Geldes.

Diese Regelung soll für Musik-, Kultur, Sport oder sonstige aufgrund der COVID-19 Pandemie abgesagten Veranstaltungen gelten. Auch soll diese Regelung für Fitnessstudios, Schwimmbäder, Freizeitparks, Tierparks oder Museen gelten, nicht aber für jegliche Veranstaltungen im beruflichen Zusammenhang wie zum Beispiel Fortbildungen.


Voraussetzungen für den Gutschein

Ein solcher Gutschein muss als Wertgutschein ausgestellt werden und den Empfänger dürfen auch keine nachteiligen Porto- oder Bearbeitungskosten treffen. Der Wertgutschein muss den tatsächlich bezahlten Betrag inklusive eventueller Vorverkaufsgebühr betragen. Dies hat den Vorteil für den Verbraucher, dass er diesen Gutschein bei allen Veranstaltungen des Veranstalters als Wertgutschein einlösen kann und nicht auf ein bestimmtes Event beschränkt ist.


Ausnahmen von der Regelung zum Gutschein

Eine Ausnahme für die Erteilung der Wertgutschein besteht jedoch dann, wenn dem Verbraucher die Erteilung aufgrund seiner persönlichen Lebensumstände nicht zumutbar ist. Dies kann beispielsweise dann sein, wenn der Verbraucher ohne die Auszahlung des Gutscheins nicht in der Lage ist existenzbegründete Kosten wie zum Beispiel Miet- oder Energierechnungen zu begleichen.

Auch müssen sich Verbraucher nicht auf einen Gutschein beschränken lassen, wenn sie eine Veranstaltung im Rahmen einer Reise gebucht haben und die Einlösung des Gutscheins mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.


Zeitrahmen der Gutscheinlösung

All diejenigen, für die diese Ausnahmen nicht greifen, müssen sich jedoch nicht für immer auf diesen Gutschein vertrösten lassen. Ab dem 31.12.2021 soll dann jeder Inhaber eines solchen Gutscheins, der bis dahin nicht eingelöst wurde, den Anspruch haben diesen Wertgutschein in Geld ausbezahlt zu bekommen.



Bickenbach, den 16.04.2020

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Ref. Felix Hartmann
Dingeldein • Rechtsanwälte

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