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Getrennt: Wer darf über den Namen des Kindes entscheiden?

Hat ein Elternteil die alleinige elterliche Sorge, entscheidet dieser allein. Doch sind die Eltern des Kindes verheiratet oder haben sie die gemeinsame elterliche Sorge, entscheiden sie gemeinsam, wie das Kind heißen soll. Was geschieht, wenn getrennt lebende Mütter und Väter mit gemeinsamer elterlicher Sorge sich nicht auf einen Vornamen für das Kind einigen können?

Das Personenstandsgesetz schreibt vor, dass man ein Kind innerhalb von sieben Tagen nach seiner Geburt beim Standesamt anmelden muss. Das können die Eltern oder Personen, die bei der Geburt dabei waren, persönlich tun.

Wenn sich Mütter und Väter noch nicht ganz sicher über den Vornamen ihres Babys sind, sollten sie im Krankenhaus darauf verzichten, den Namen des Kindes anzugeben. Unterzeichnen sie nämlich die Geburtsanzeige der Klinik, in der diese Geburtszeit und Geburtsort des Babys, die persönlichen Daten der Eltern sowie den Vor- und Familiennamen des Kindes festhält, kann der Vorname des Kindes nur noch in sehr seltenen Ausnahmefällen unter den engen Voraussetzungen des Namensänderungsgesetztes geändert werden.

Können sich die Eltern auch nach sieben Tagen der Geburt nicht auf einen Namen einigen, muss ein Familiengericht die Entscheidung treffen. Wenn auch das Familiengericht keine Einigung zwischen der Mutter und dem Vater erzielen kann, bestimmt es die Namenswahl auf einen Elternteil, der sich innerhalb einer ihm gesetzten Frist entscheiden muss. Tut er dies nicht, so bekommt das Kind den Namen des Elternteils, dem die Wahl vom Gericht auferlegt wurde.

Übrigens: Grundsätzlich sind Mütter und Väter in ihrer Entscheidung für einen Kindesnamen frei. Nicht möglich sind Vornamen, die anstößig oder ungeeignet sind, zum Beispiel Teufel oder Borussia.

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RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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