ARTIKEL
Gesetzliche Mindestlohnerhöhung ab 2017

Seit dem 01. Januar 2015 ist in Deutschland der Mindestlohn mit 8,50 € pro Stunde eingeführt worden. Es ist gesetzlich geregelt, dass dieser alle zwei Jahre ansteigen wird. Kürzlich wurde bekannt gegeben, dass sich der Mindestlohn zum 01. Januar 2017 auf 8,84 € pro Stunde erhöhen wird, also um 34 Cent. Der nächste Anstieg ist im Januar 2019 zu erwarten. Wie hoch dieser ausfallen wird, hängt von den Entscheidungen der Gremien ab, in denen Arbeitgeber und Gewerkschaften vertreten sind. Diese richten sich nach dem tarifvertraglichen Anstieg der Löhne und Gehälter der letzten zwei Jahre.


Forderung nach Mindestlohn kein Kündigungsgrund

Fordert der Arbeitnehmer den Mindestlohn ein, stellt dies allein keinen Kündigungsgrund für den Arbeitgeber dar. Auch darf dieser den Sinn und Zweck des Gesetzes nicht umgehen, indem er zwar den Mindestlohn zahlt, dafür aber die Arbeitszeit reduziert. Bietet der Arbeitgeber den Mindestlohn nur unter dieser Bedingung an, muss sich der Arbeitnehmer nicht darauf einlassen (vgl. Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 17.04.2015, Az. 28 C 2405/15).


Ausnahmen vom Mindestlohn

Doch auch nach Einführung des gesetzlichen Mindestlohns, der grundsätzlich für alle Branchen gelten soll, existieren nach wie vor zahlreiche Ausnahmen.

1. Die Übergangsregelung
Sind in einzelnen Branchen noch Vereinbarungen getroffen worden, die unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegen, bleiben diese Absprachen bis Ende 2016 bestehen. Diese Arbeitnehmer können sich freuen, denn für sie gilt dann endlich ab 2017 auch der Mindestlohn - und zwar von 8,84 € pro Stunde.

2. Jugendliche unter 18 Jahren
Vernünftig ist die Regelung, dass Jugendliche unter 18 Jahren keinen Anspruch auf Mindestlohn haben. Damit soll vermieden werden, dass sich junge Menschen auf einen auf die Dauer betrachtet schlecht bezahlten Job einlassen, anstatt in die Ausbildung zu investieren.

3. Auszubildende
Jedoch haben auch Auszubildende keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Hier konnten sich die Arbeitgebergewerkschaften durchsetzen. Es ist jedoch anzumerken, dass der Arbeitgeber insoweit tatsächlich schützenswert ist, als er ansonsten weniger Auszubildende einstellen würde, was dann wiederum zu Lasten der Auszubildenden ginge.

4. Praktika
Auch Praktika - seien sie freiwillig oder von der Schule bzw. der Universität verpflichtend vorausgesetzt - werden nicht nach Mindestlohn bezahlt, sofern sie nicht über drei Monate andauern.

5. Arbeitslose
Wer nach zwölf Monaten einen neuen Job erwirbt, hat ebenfalls keinen Anspruch auf Bezahlung nach Mindestlohn. Damit soll der Arbeitgeber ermutigt werden, längere Erwerbslose wieder einzustellen und in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Ob diese Regelung die Chance für Langzeitarbeitslose tatsächlich erhöht, ist allerdings zu prüfen.


Mindestlohn in anderen EU-Ländern

In 22 der 28 EU gilt der Mindestlohn. Spitzenreiter ist Luxemburg mit einem Mindestlohn von derzeit 11,12 €, Schlusslicht ist Bulgarien mit einem Mindestlohn von 1,24 € pro Stunde. Die Arbeitnehmer in Frankreich, Belgien und den Niederlanden haben derzeit einen Anspruch auf Mindestlohn von rund 9 €. Im Mittelfeld liegen Spanien mit 3.91 €, Griechenland mit 3,35 € und Portugal mit 2,92 €. Die Arbeitnehmer in Italien und den skandinavischen Länder haben keinen Mindestlohnanspruch.


Mindestlohn in anderen Ländern auf der Welt

Mindestlöhne gibt es auch in den USA; Kanada, Argentinien und Brasilien, Australien und Neuseeland, in der Türkei und in Japan und Korea.

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.