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Erlischt der Versicherungsschutz bei Trunkenheitsfahrt?


Fall

Wer sich alkoholisiert ans Lenkrad setzt, riskiert, dass die Kfz-Versicherung bei einem Unfall Leistungen kürzt. Darf sie sich komplett weigern, zu zahlen, wenn der Versicherungsnehmer im Vollrausch einen Unfall verursacht? Zahlt seine KfZ-Versicherung die Schäden am gegnerischen Fahrzeug und den Schadensersatz für verletzte Personen?


Die rechtliche Einschätzung

Die für Autos vorgeschriebene Haftpflichtversicherung deckt die Ansprüche der Geschädigten sowohl für Sach- als auch Personenschäden ab. Wer alkoholisiert ein Kraftfahrzeug fährt, riskiert allerdings seinen Vollkasko-Schutz und kann von seiner Versicherung zum Regress herangezogen werden. Darüber hinaus hat eine solche Trunkenheitsfahrt auch strafrechtliche Konsequenzen.

Verursacht man alkoholisiert einen Unfall, gilt das versicherungsrechtlich als vorsätzliches oder grob fahrlässiges Herbeiführen des Versicherungsfalls. Außerdem ist in den Versicherungsverträgen vereinbart, dass ein Fahrzeug nicht gefahren werden darf, wenn man durch Alkohol dazu nicht in der Lage ist. Verletzt man diese Pflicht vorsätzlich, muss das Versicherungsunternehmen überhaupt keine Vollkasko-Entschädigung zahlen; missachtet man die Pflicht grob fahrlässig, kann der Versicherer die Leistung zumindest kürzen, und zwar in einem Maße, das in einem entsprechenden Verhältnis zur Schwere des Verschuldens steht.


Die Rechtsprechung

Der Bundesgerichtshof urteilt regelmäßig, dass das alkoholisierte Fahren grob fahrlässig ist. Die dann vorgenommenen Kürzungen bei der Vollkaskoentschädigung werden auch im Versicherungsrecht danach beurteilt, ob eine relative oder absolute Fahruntüchtigkeit vorliegt.

Absolut fahruntüchtig ist man ab 1,1 Promille immer. Nach Abwägung des Einzelfalls darf dann die Versicherung die Entschädigung komplett kürzen. Ein festes Quotenschema lehnt die Rechtsprechung jedoch ab.

Relativ fahruntüchtig ist man zwischen 0,3 Promille und 1,1 Promille, wenn zusätzlich alkoholtypische Fahrfehler festzustellen sind, wie z.B. Ausfallerscheinungen im Reaktionsund Koordinationsvermögen: Das können Ausparkrempler sein, aber auch Unfällen in Kurven oder Kollisionen im Gegenverkehr. Die meisten Gerichte kürzen bei einer festgestellten relativen Fahruntüchtigkeit je nach Promillezahl Versicherungsleistungen um bis zu drei Viertel oder vier Fünftel.

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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