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Erbschaftssteuer sparen - um jeden Preis?

Hat man viel Vermögen oder keine nahen Angehörigen, warten im Todesfall hohe Steuerbeiträge auf den Begünstigten. Die Lösung ist daher, das Vermögen bereits zu Lebzeiten zu schmälern, um so die Steuerfreibeträge auszuschöpfen. Wann lohnt sich das und welche anderen Aspekte spielen dabei eine nicht unerhebliche Rolle?


Erbschafts- und Schenkungssteuerfreibeträge

Zwischen Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern genießt man einen Erbschafts- und Schenkungssteuerfreibetrag in Höhe von 500.000 Euro. Eigene und adoptierte Kinder genießen einen Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro, wenn sie von ihren Eltern bedacht werden. Dieser Freibetrag gilt pro Elternteil für jedes Kind. Enkelkinder haben noch einen Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro; bei beinahe allen anderen reduziert sich der Freibetrag auch 20.000 Euro - auch bei Geschwistern.


lebzeitige Schenkung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge

Über den Freibetrag kommt man schnell hinaus, wenn ein Ehepartner Alleineigentümer des gemeinsamen Wohnhauses ist und man in einem Berliner Testament die gegenseitige Erbeinsetzung vorgesehen hat; wenn das Gesamtvermögen die Million übersteigt oder wenn man kinderlos oder unverheiratet ist. Schmälert man peux à peux sein Vermögen, indem man bereits zu Lebzeiten im Rahmen des Freibetrages verschenkt, fällt im besten Fall weder Schenkungs- noch Erbschaftssteuer an.


Zehn-Jahres-Frist und Nießbrauchvorbehalt

Zwischen Schenkungen bzw. Erbschaften müssen dann immer zehn Jahre eingehalten werden, da das Gesetz ansonsten einen engen Zusammenhang zwischen Schenkung zu Lebzeiten und Tod vermutet. Mit jedem Jahr schmelzen 10 % ab. Behält man sich indes ein Nießbrauchrecht an der verschenkten Immobilie vor, beginnt die Frist jedoch erst gar nicht zu laufen.


Vorsicht beim eigenen Wohnhaus

Es sollte jedenfalls nicht allein aus steuerlichen Gründen zu vorschnell das eigene Wohnhaus verschenkt werden. Benötigt man im Alter Pflege, ist man von den Unterhaltsleistungen seiner Angehörigen abhängig, wenn kein eigenes Vermögen mehr übrig ist. Das Sozialamt wird erst unterstützen, wenn kein anderer heranzuziehen ist. Das Nießbrauchrecht hilft einem im schlimmsten Fall auch nicht, da man gezwungen werden kann, es gegen Entgelt aufzugeben. Hier sollte zwingend notariell eine Rückübertragungsmöglichkeit vorgesehen sein. Fehlt es an einer Kleinigkeit, kann einem das Dach über den Kopf weggezogen werden - und das nur, um anderen Steuern zu ersparen.


Fazit

Steuern sparen möchte jeder, wo es möglich ist. Schenkungen sollten jedoch allein aus diesem Motiv nicht allzu großzügig ausfallen, sondern nur solches Vermögen betreffen, auf das man in der Zukunft sicher nicht angewiesen sein wird.



Bickenbach, den 20.08.2020

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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