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Entschädigung für Betriebsausfall wegen Corona?

Nach und nach dürfen Betriebe, die bislang noch behördlich aufgrund von Corona geschlossen wurden, wieder öffnen - unter strengsten Auflagen. Diese Woche dürfen unter anderem Friseure jedenfalls wieder nasse Haare schneiden. Die letzten Wochen litten sie jedoch unter Verdienstausfall. Haben die betroffenen Betriebe einen Erstattungsanspruch oder einen Vorschuss auf Entschädigung?


Eilantrag vor dem LG Heilbronn abgelehnt

Es besteht kein Anspruch auf Entschädigungsvorschuss per einstweiliger Verfügung wegen einer durch die Corona-Maßnahmen angeordneten Betriebsschließung eines Frisörsalons. Damit hat das Landgericht Heilbronn in seinem aktuellen Urteil vom 29.4.2020, Az.: I 4 O 82/20 über eine heiß diskutierte Grundsatzfrage jüngst entschieden.


Der Fall

Geklagt hatte eine Betreiberin eines Friseursalons, den sie wegen der Corona-Maßnahmen Ende März schließen musste. Trotz der Betriebsöffnung diese Woche sind zwischenzeitlich aber erhebliche Kosten angefallen, wie Miete, Aufwendungen zur sozialen Sicherung und der völlige Verdienstausfall während der behördlichen Betriebsschließung. Die Salonbetreiberin verlangt daher vom Land eine Entschädigung und beantragte im Eilverfahren eine Vorschusszahlung.


Die Begründung der gerichtlichen Ablehnung

Das Gericht wies den Antrag ab mit der Begründung, dass die Antragstellerin bereits eine ausreichende Soforthilfe vom Land erhalten habe, sodass eine existenzielle Notlage, die im Eilverfahren hätte nachgewiesen werden müssen, nicht vorliege.


Kein Anspruch aus dem IfSG

Ansprüche aus § 56 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG), der Existenzbedrohten Entschädigung für Verdienstausfall zuspricht, bestehen nach Ansicht des Gerichts nicht. Zwar gehörten Selbständige wie die klagende Friseursalonbetreiberin zum anspruchsberechtigten Personenkreis. Anspruchsvoraussetzung sei aber eine Maßnahme nach dem IfSG selbst und darunter fielen die allgemeinen Betriebsschließungen gerade nicht. Denn dafür, so das LG, hätte die Schließung beispielsweise wegen Infektion oder drohender Infektion des Inhabers erfolgen müssen, wozu die hier klagende Selbständige nicht zähle. Für eine analoge Anwendung der Norm bestünde außerdem kein Raum, da keine Regelungslücke durch Rechtsfortbildung zu schließen sei. Durch die Rettungspakete für Selbständige sei die Lücke nämlich geschlossen.


Kein Anspruch aus dem PolG

Ein Anspruch aus dem Polizeigesetz (PolG) scheide indes auch aus, weil das IfSG abschließende Regelungen treffe. Auch ein Rückgriff auf die Grundsätze des enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs oder den Aufopferungsgedanken scheitern dem Gericht nach letztlich daran, dass Schutzgut dieser Institute die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Grundgesetz sei. Im vorliegenden Fall gehe es hier aber um Erwerbs- und Betriebsaussichten im Friseursalon der Klägerin, worin noch keine Beeinträchtigung des Eigentums zu sehen sei.



Bickenbach, den 04.05.2020

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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