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Das Berliner Testament

Es gibt einige klassische Arten von Testamenten. Entscheidet man sich aber für die Errichtung eines Testaments, sollte es auch die ganz individuelle Gestaltungsfreiheit ermöglichen. Wie immer gilt: Kein Muster passt exakt auf die Lebenssituation des Erblassers, es dient vielmehr der Orientierung.

Ist man verheiratet oder lebt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, können beide Partner ein gemeinsames Testament errichten. Niedergeschrieben werden muss es nur von einem, unterschreiben müssen es beide.

Das Gesetz behält den Testierenden die Möglichkeit der Anordnung einer Vor- und Nacherbenregelung vor.

Beim sog. "Berliner Testament" setzen sich die Partner zunächst gegenseitig zum Alleinerben ein. Sie bestimmen aber bereits für den Zeitpunkt des Letztversterbenden einen oder mehrere Schlusserben. Das sind zumeist die Kinder.

Auch hier gibt es verschiedene Formulierungsmöglichkeiten. Anzuraten ist zumeist, dem länger lebenden Partner die freie Verfügungsgewalt über die Erbmasse einzuräumen bis zu seinem Tode, damit seine Altersvorsorge abgesichert ist. Dann ist auch eine Bestrafungsklausel einzubetten für den Fall, dass ein Schlusserbe schon voreilig seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen sollte.

Das gemeinsame Testament bindet den überlebenden Partner grundsätzlich auch über den Tod des anderen hinaus. Dies kann nach Wunsch aber auch testamentarisch ausgeschlossen werden.



Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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