URTEILE & KOMMENTARE
Darf der Mieter die ausstehende Miete mit der Kaution verrechnen?


Amtsgericht München,
Urteil, Az. 432 C 1707/16

Die Wohnung ist gekündigt, die ausstehenden drei Monate müssen überbrückt werden. Wird dann die Wohnung in den Augen des Vermieters nicht ordnungsgemäß zurückgegeben, kann es Probleme mit der Kaution geben. Diese beträgt im Regelfall ebenfalls drei Kaltmieten. Darf der Mieter mit Kündigung den ausstehenden Mietzins einfach mit der Kaution verrechnen?

Das Amtsgericht München verurteilte die Mieterin zur Zahlung der rückständigen Mieten wegen unzulässigen Abwohnens der Kaution.

Ein Mieter ist in aller Regel nicht berechtigt, noch vor dem Ende des Mietverhältnisses die Mietzahlungen einzustellen, um auf diese Weise #wirtschaftlich so zu stehen, als sei ihm seine Kaution zurückgezahlt worden. Die Verpflichtung zur Zahlung der Miete endet grundsätzlich erst mit Beendigung des Mietvertrags. Eine derart eigenmächtige Vorgehensweise des Mieters hebelt zu Lasten des Vermieters den Sicherungszweck der Kautionsvereinbarung aus.

Eine solche Vorgehensweise des Mieters verstößt gegen die Sicherungsabrede im Mietvertrag und ist treuwidrig. Andernfalls wäre dem Vermieter der spätere Zugriff auf die Kaution verwehrt für den Fall, dass die Wohnung nicht ordnungsgemäß zurückgegeben wurde oder noch ausstehende Nebenkosten nicht beglichen werden.


Fazit:

Es ist also Vorsicht geboten. Auch wenn der Mieter mit dem Vermieter im Clinch steht, sollte er ordnungsgemäß die Miete bis zur Beendigung des Mietverhältnisses zahlen. Dann sitzt er am längeren Hebel, wenn der Vermieter die Kaution ungerechtfertigter Weise nicht zurückzahlt.

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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